Norm
StGB §302Rechtssatz
Irrige Unterstellung eines Tatverhaltens unter § 302 StGB, idealkonkurrierend mit dem (strenger bedrohten) allgemeinen Delikt, ist für den Angeklagten günstiger als die zutreffende zusätzliche Heranziehung des § 313 StGB, zum allgemeinen Delikt.Irrige Unterstellung eines Tatverhaltens unter Paragraph 302, StGB, idealkonkurrierend mit dem (strenger bedrohten) allgemeinen Delikt, ist für den Angeklagten günstiger als die zutreffende zusätzliche Heranziehung des Paragraph 313, StGB, zum allgemeinen Delikt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096595Dokumentnummer
JJR_19790928_OGH0002_0130OS00110_7900000_001