RS OGH 1979/10/2 2Ob542/79 (2Ob543/79), 8Ob154/79, 8Ob304/79, 3Ob76/83, 3Ob583/86, 9ObA250/89, 7Ob53

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Veröffentlicht am 02.10.1979
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Norm

ABGB §1380 A
ABGB §1385 A

Rechtssatz

Da durch den Vergleich die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt und ein neuer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden soll, bleibt der Vergleich auch dann gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was beim Vergleichsabschluß strittig oder unsicher war. (Bereinigungswirkung des Vergleichs).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032661

Dokumentnummer

JJR_19791002_OGH0002_0020OB00542_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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