Norm
StGB §108Rechtssatz
Die Strafvollzugszwecke (§ 20 StVG, §§ 12 Abs 6 und Abs 7, § 63 VStG) sind ein durch § 302 Abs 1 StGB geschütztes, konkretes staatliches Rechtsgut, das beispielsweise durch Überlassen alkoholischer Getränke, Gewährung zensurfreier privater Telephonate ua beeinträchtigt wird.Die Strafvollzugszwecke (Paragraph 20, StVG, Paragraphen 12, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 63, VStG) sind ein durch Paragraph 302, Absatz eins, StGB geschütztes, konkretes staatliches Rechtsgut, das beispielsweise durch Überlassen alkoholischer Getränke, Gewährung zensurfreier privater Telephonate ua beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093047Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015