Rechtssatz
Die Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO treten auch dann ein, wenn der Ausgleichsschuldner der subjektiven Überzeugung war, daß die angemeldete Geldforderung nicht berechtigt sei, sofern deren Rechtsbestand nachher festgestellt wurde.Die Verzugsfolgen des Paragraph 53, Absatz 4, AO treten auch dann ein, wenn der Ausgleichsschuldner der subjektiven Überzeugung war, daß die angemeldete Geldforderung nicht berechtigt sei, sofern deren Rechtsbestand nachher festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052276Dokumentnummer
JJR_19791004_OGH0002_0070OB00599_7900000_002