RS OGH 1979/10/4 9Os150/79, 9Os76/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1979
beobachten
merken

Norm

StPO §285c Abs1

Rechtssatz

Übermittlung eines begründeten Beschlußentwurfs an die Generalprokuratur.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 150/79
    Entscheidungstext OGH 04.10.1979 9 Os 150/79
    Veröff: SSt 50/58 = JBl 1980,46 (mit Glosse von Liebscher) Vgl aber; VfGH vom 12.06.1979, B 266/77; Beisatz: Der Generalprokurator hat im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des DR nicht bloß eine beratene Stellung. Es ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, einer Behörde, die immerhin zum Nachteil des Beschuldigten auf ein gerichtsförmig gestaltetes Disziplinarverfahren Einfluß nehmen kann, die dem Beschuldigten vorenthaltene Kenntnis des Entwurfes der Entscheidung zu verschaffen, weil sie damit ohne sachlichen Grund in die Lage versetzt wird, auf die Willensbildung der erkennenden Behörde einen gezielteren und damit nachhaltigeren Einfluß auszuüben als der Beschuldigte. (T1) Veröff: AnwBl 1979,417
  • 9 Os 76/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 9 Os 76/85
    Vgl aber; Beisatz: Aktenstücke, welche die Willensbildung des Senates betreffen, sind weder dem Angeklagten noch der Generalprokuratur zugänglich, was insbesondere auch für Erledigungsentwürfe gilt (vgl § 60 Abs 3 OGH Geo 1980 und Anmerkung zu SSt 50/58). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100164

Dokumentnummer

JJR_19791004_OGH0002_0090OS00150_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten