RS OGH 1979/10/5 13Os87/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1979
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Norm

JGG 1961 §13 B
JGG 1961 §46 Abs4
StPO §57 A

Rechtssatz

Durch die - gegen den Antrag des Angeklagten - erfolgte Einbeziehung eines gemäß § 13 JGG abgeschlossenen Verfahrens in ein neu anhängiges können Verfahrensgrundsätze nicht verletzt werden, weil das Gericht nachfolgend ohnehin den Straffestsetzungsantrag abweisen und im neu anhängigen Verfahren von § 43 StGB Gebrauch machen kann.Durch die - gegen den Antrag des Angeklagten - erfolgte Einbeziehung eines gemäß Paragraph 13, JGG abgeschlossenen Verfahrens in ein neu anhängiges können Verfahrensgrundsätze nicht verletzt werden, weil das Gericht nachfolgend ohnehin den Straffestsetzungsantrag abweisen und im neu anhängigen Verfahren von Paragraph 43, StGB Gebrauch machen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088798

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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