RS OGH 1979/10/5 13Os87/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1979
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Norm

JGG 1961 §13 B
JGG 1961 §46 Abs4
StPO §57 A

Rechtssatz

Durch die - gegen den Antrag des Angeklagten - erfolgte Einbeziehung eines gemäß § 13 JGG abgeschlossenen Verfahrens in ein neu anhängiges können Verfahrensgrundsätze nicht verletzt werden, weil das Gericht nachfolgend ohnehin den Straffestsetzungsantrag abweisen und im neu anhängigen Verfahren von § 43 StGB Gebrauch machen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088798

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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