Norm
JGG 1961 §13 BRechtssatz
Durch die - gegen den Antrag des Angeklagten - erfolgte Einbeziehung eines gemäß § 13 JGG abgeschlossenen Verfahrens in ein neu anhängiges können Verfahrensgrundsätze nicht verletzt werden, weil das Gericht nachfolgend ohnehin den Straffestsetzungsantrag abweisen und im neu anhängigen Verfahren von § 43 StGB Gebrauch machen kann.Durch die - gegen den Antrag des Angeklagten - erfolgte Einbeziehung eines gemäß Paragraph 13, JGG abgeschlossenen Verfahrens in ein neu anhängiges können Verfahrensgrundsätze nicht verletzt werden, weil das Gericht nachfolgend ohnehin den Straffestsetzungsantrag abweisen und im neu anhängigen Verfahren von Paragraph 43, StGB Gebrauch machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088798Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009