Norm
ABGB §523 BaRechtssatz
Die Nichteinhaltung des zwingend vorgeschriebenen Seitenabstandes des Hauses vom Nachbargrund ( §§ 76, 79 BauO für Wien ) berechtigt den in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzten Anrainer, die Einhaltung des Seitenabstandes zu verlangen. Der Beseitigungsanspruch entsteht bereits mit der Rechtsverletzung und nicht erst mit der Geltendmachung des Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012117Dokumentnummer
JJR_19791010_OGH0002_0030OB00588_7800000_001