Norm
FinStrG §31Rechtssatz
Die Tatsache, daß nach Art des Delikts (hier: § 33 FinStrG) bei Setzung der einzelnen Tathandlungen das genaue Ausmaß des erzielbaren Gesamterfolgs (fortlaufende Bereicherung) noch nicht feststeht, hindert nicht die Annahme eines fortgesetzten Delikts.Die Tatsache, daß nach Art des Delikts (hier: Paragraph 33, FinStrG) bei Setzung der einzelnen Tathandlungen das genaue Ausmaß des erzielbaren Gesamterfolgs (fortlaufende Bereicherung) noch nicht feststeht, hindert nicht die Annahme eines fortgesetzten Delikts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086425Dokumentnummer
JJR_19791011_OGH0002_0120OS00121_7900000_003