RS OGH 2025/3/3 6Ob617/79; 4Ob573/80; 7Ob811/81; 7Ob786/82; 4Ob581/82; 8Ob518/82; 7Ob590/83; 3Ob76/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1979
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Norm

AnfO §2
KO §30
ZPO §503 Z4 E4c9
ZPO §503 Z4 E4c24
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Annahme, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Umstände kannte oder nicht, gewisse Vorstellungen besaß oder nicht und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte oder nicht, gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen. Die Wertung, dass einer Person unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und bei dem von ihr zu vertretenden Beurteilungsvermögen bestimmte Umstände hätten bewusst sein müssen, ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043601

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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