TE OGH 1989/5/24 1Ob567/89

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgepicht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** S*** reg.Genossenschaft mbH, Stallhofen, Raiffeisenplatz 188, vertreten durch Dr.Heinz Dieter Flesch, Rechtsanwalt in Voitsberg, wider die beklagte Partei Erna B***, Hausfrau, Rottenmann, Oppenberg 277, vertreten durch Dr.Peter Sommereger und Dr.Ulrich Suppan, Rechtsanwälte in St.Veit/Glan, wegen Anfechtung (Streitwert S 166.840,91), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. Jänner 1989, GZ 4 a R 235/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 31.August 1988, GZ 3 Cg 123/87-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen.

Text

Begründung:

Ing.Othmar B***, der Ehegatte der Beklagten, ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 161 KG Oppenberg sowie der EZ 1065, 1070 und 1236 je KG Rottenmann. Er und seine Schwester waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 107 KG Gleinkerau. Im Jahre 1985 war die finanzielle Situation des Ing.Othmar B*** so angespannt, daß ein im Dezember 1985 von der S*** G*** wegen rückständiger

Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 355.082,04 gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; auch Anträge zweier weiterer Gläubiger auf Eröffnung des Konkurses wurden abgelehnt. Die vorgenannten Liegenschaften des Ing.Othmar B*** waren mit Pfandrechten zur Sicherung von Forderungen belastet. Im Juni 1986 wandte sich Ing.Othmar B*** an die V*** F*** in der Absicht, durch Umschuldung seiner Verbindlichkeiten in der Höhe von S 18 bis S 20 Millionen zu ordnen. Eine Regelung ohne Gewährung eines Nachlasses durch die Gläubiger erschien nicht durchführbar. Der V*** F*** gelang es, die Gläubiger zu einem teilweisen Verzicht auf ihre Forderungen zu bewegen, so daß sich der Schuldenstand auf S 14 Millionen reduzierte. Die klagende Partei lehnte eine Reduktion ihrer Forderung ab. Während der Durchführung der Umschuldung mußte die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten durch Ing.Othmar B*** und die Beklagte vermieden werden. Als hinreichende Vorkehrung erschien der V*** F*** die bücherliche Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Am 7.7.1986 errichteten Ing.Othmar B*** und die Beklagte vor dem öffentlichen Notar Dr.Egbert S***, Rottenmann, in Form eines Notariatsaktes einen Erbvertrag und ein wechselseitiges Testament, worin sie sich gegenseitig zu Erben ihres gesamten Vermögens einsetzten. Außerdem verpflichteten sie sich, "zur Erhaltung der gegenständlichen Liegenschaften im Familienbesitz" und zur Sicherung des Erbvertrages samt wechselseitigem Testament die jeweils ihnen gehörigen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile ohne Zustimmung des anderen Ehegatten weder ganz noch in Teilen entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern oder zu belasten. Die V*** F*** befriedigte sodann die Buchgläubiger nach Maßgabe der mit ihnen getroffenen Vereinbarung. Der Buchstand wurde sodann dahin bereinigt, daß als einzige Hypothekargläubigerin die V*** F*** aufscheint. Die Liegenschaft EZ 107 KG Gleinkerau wurde veräußert und der Erlös zur Abdeckung von Verbindlichkeiten verwendet. Die klagende Partei erhob am 26.6.1986 gegen Ing.Othmar B*** beim Bezirksgericht Voitsberg Klage auf Bezahlung von S 166.840,91 sA. Die Klage wurde Ing.Othmar B*** am 3.7.1986 zugestellt. Mit Versäumungsurteil dieses Gerichtes vom 11.12.1986 wurde Ing.Othmar B*** im Sinne des Klagebegehrens schuldig erkannt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Die klagende Partei begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zugunsten ihrer vollstreckbaren Forderung von S 166.840,91 sA auf den im Alleineigentum des Ing.Othmar B*** stehenden Liegenschaften EZ 1065, 1070, 1236 KG Rottenmann und EZ 161 KG Oppenberg ungeachtet des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbots zu dulden. Die Begründung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Erbvertrag vom 7.7.1986 sei in der Absicht erfolgt, die Gläubiger zu benachteiligen. Der Beklagten sei diese Absicht ihres Ehegatten bekannt gewesen; jedenfalls habe ihr diese Absicht bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen. Die Rechtshandlung werde demnach gemäß § 2 AnfO angefochten.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Ihr Ehemann Ing.Othmar B*** habe nicht in der Absicht gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der mit der Umschuldungsaktion verfolgte Zweck sei es vielmehr gewesen, die aushaftenden Forderungen zu tilgen. Eine Benachteiligungsabsicht sei schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil im Zeitpunkt der Begründung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes sämtliche Liegenschaften des Ing.Othmar B*** mit Pfandrechten in einem Maße belastet gewesen seien, daß eine Befriedigung der klagenden Partei im Rahmen einer Zwangsversteigerung selbst dann nicht erfolgt wäre, wenn die Liegenschaften zum Schätzwert ersteigert worden wären.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:

Im Zeitpunkt der Aufnahme der Verhandlungen mit der V*** F*** hätten die bücherlich sichergestellten Forderungen S 18 bis S 20 Millionen betragen. Das derzeit aushaftende Obligo betrage S 4 bis S 5 Millionen. Ing.Othmar B*** und die Beklagte leisteten fortlaufende Zahlungen auf die aushaftende Schuld. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte der Erstrichter fest, Ing.Othmar B*** habe bei Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht in der Absicht gehandelt, sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Seine Absicht sei es gewesen, seine Verbindlichkeiten zu ordnen und dadurch seine Gläubiger zu befriedigen. Ein subjektives Bewußtsein eines für die Gläubiger nachteiligen Erfolges könne Ing.Othmar B*** nicht unterstellt werden. Es sei demnach "durch positive Tatsachen" der Beweis erbracht, daß Ing.Othmar B*** bei Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Demnach sei aber das Klagebegehren - ungeachtet der feststehenden Befriedigungsverletzung - rechtlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und änderte es dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, gemäß § 2 Z 3 AnfO seien wegen Benachteiligungsabsicht anfechtbar alle Rechtshandlungen, durch welche Gläubiger benachteiligt werden und die der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen habe, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch habe bekannt sein müssen. Der Anfechtungsgegner könne den Anfechtungsanspruch demnach durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen abwehren, die den Schluß rechtfertigen, es habe überhaupt keine Benachteiligungsabsicht bestanden, ihm sei eine solche weder bekannt gewesen noch habe sie ihm bekannt sein müssen. Die Beweislast hiefür treffe jedenfalls den Anfechtungsgegner, Unklarheiten gingen zu seinen Lasten. Der der Beklagten in dieser Richtung oblegene Beweis müsse als mißlungen angesehen werden. Die Beklagte habe als Partei vernommen einräumen müssen, daß sie Kenntnis von der Umschuldungsaktion ihres Ehegatten gehabt habe. Demnach habe ihr nicht entgehen können, daß ihr Ehegatte hoch verschuldet gewesen sei und daß ein Ausweg aus der Krise nur durch einen außergerichtlichen Ausgleich möglich gewesen sei. Der Zeuge Johann L*** von der V*** F*** habe zugegeben, daß die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf Betreiben des Kreditinstitutes erfolgt sei. Es stehe auch unbedenklich fest, daß der Kreditgeber, der die Umschuldungsaktion vorgenommen habe, für die Dauer dieser Aktion die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes verlangt habe. Da auch die klagende Partei, der angeboten worden sei, ihre Forderung mit dem Teilbetrag von S 50.000,-- abzugelten, in die Umschuldungsaktion einbezogen worden sei, sei dem Erstgericht insoweit zu folgen, daß die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Beklagten nicht in der Absicht, die klagende Partei zu benachteiligen, erfolgt sei. Mit der Umschuldungsaktion seien aber die zeitlichen Voraussetzungen, unter denen die Einräumung des Verbotsrechtes gefordert worden sei, weggefallen. Die Wirkungen des intabulierten Verbotes reichten über diesen Zeitpunkt hinaus und verhinderten jeden Zugriff eines Gläubigers auf die einzigen Vermögenswerte des Schuldners. Die Ehegatten B*** hätten damit erreicht, daß ihr Liegenschaftsbesitz auch später dem Zugriff aller weiteren Gläubiger entzogen bleibe. Es könne dahingestellt bleiben, ob dieser Effekt bei Vertragsabschluß erwünscht gewesen sei; er sei jedenfalls als naheliegend zu verstehen. Da aber jede Unklarheit beim Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes zu Lasten des beweispflichtigen Familienangehörigen gehe, könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, eine mögliche Benachteiligung einzelner Gläubiger nicht erkannt zu haben. Der Beklagten habe die Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes bei der von ihr zu fordernden Aufmerksamkeit auffallen müssen. Demnach erweise sich das Klagebegehren als gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung zu.

Nach § 2 Z 3 AnfO sind wegen Benachteiligungsabsicht anfechtbar alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder zu dessen Gunsten vor oder während der Ehe vorgenommen hat, es sei denn, daß diesem zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bei der Anfechtung nach dieser Bestimmung, die der des § 28 Z 3 KO entspricht (ÖBA 1987, 657; 1 Ob 515/82; Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 II 548), hat der Gläubiger lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger zu beweisen (ÖBA 1987, 657; 1 Ob 515/82; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 161). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind nicht Tatbestandsmerkmale und gehören daher auch nicht zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers (ÖBA 1988, 503; ÖBA 1987, 657; EvBl 1966/285). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen, die den Schluß rechtfertigen, daß keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren. Die Beweislast hiefür trifft wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ihn; bleibt etwas unklar, hat die Anfechtung Erfolg (ÖBA 1988, 503; ÖBA 1987, 657; JBl 1979, 603 ua).

Das Erstgericht gelangte, wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, zum Ergebnis, die Beklagte habe "durch positive Tatsachen" den Nachweis erbracht, daß Ing.Othmar B*** bei Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Seine Absicht sei nicht auf die Benachteiligung seiner Gläubiger, sondern im Gegenteil auf die ordnungsgemäße Befriedigung der Gläubiger gerichtet gewesen. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei der Anfechtung ist auch dann eine Tatsachenfeststellung (SZ 53/31; SZ 32/56; Fasching, Komm IV 333), wenn diese Feststellung auf Grund anderer Tatsachenfeststellungen getroffen wird. Von der Feststellung, Ing.Othmar B*** habe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt, durfte das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht abgehen. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen der Revision zu verstehen, wenn geltend gemacht wird, daß nach den Feststellungen des Erstrichters Ing.Othmar B*** bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht gefehlt habe. Das Berufungsgericht wird daher, wenn es gegen die vom Erstrichter getroffene Tatsachenfeststellung Bedenken hat, das Beweisverfahren zu wiederholen haben.

Die Revisionswerberin macht aber darüber hinaus mit Recht geltend, daß selbst bei Annahme der Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes und ihrer schuldhaften Unkenntnis dieser Absicht die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zu prüfen gewesen wäre. Eine Anfechtung muß befriedigungstauglich sein, dh die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung muß geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern; die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten genügt (ÖBA 1987, 657; SZ 59/114; MietSlg 33.796 ua). Ausgehend von diesen Grundsätzen sprach der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, daß die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache weder nach der Anfechtungsordnung noch nach der Konkursordnung anfechtbar ist (SZ 59/114; SZ 32/56; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 304; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 58; Hoyer, ÖJZ 1982, 384). Gleiches muß auch dann gelten, wenn die Vereinbarung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes, durch die die Liegenschaft der Exekutionsführung durch einen Gläubiger entzogen wird, angefochten werden soll. Von Rechtsprechung und Lehre wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung unterschieden (ÖBA 1987, 657; SZ 59/114 mwN). Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluß des Vertrages selbst, eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, daß zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint (SZ 59/114; König aaO Rz 107; derselbe JBl 1981, 140). Stets muß aber das Geschäft von solcher Art sein, daß es schon im Zeitpunkt der Vornahme im Hinblick auf die Krise, die der andere Teil kannte oder kennen mußte als ein möglicherweise für die Gläubiger nachteiliges erkannt werden mußte (SZ 57/87). Dies trifft für ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, durch das die Liegenschaft dauernd dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird, zu. Die mittelbare Benachteiligung tritt etwa ein, wenn eine Wertsteigerung der vom Gemeinschuldner veräußerten Sache eintritt (SZ 59/114); sie könnte auch darin gelegen sein, daß im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die pfandrechtlich gesicherten Forderungen sich so weit verringert haben, daß nunmehr die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung anzunehmen ist (vgl König aaO Rz 107).

Der Erstrichter hat Feststellungen über die Höhe der pfandrechtlich gesicherten Forderungen im Juni 1986 sowie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz getroffen. Er konnte sich dabei mit Cirka-Beträgen begnügen, weil die Frage der Befriedigungstauglichkeit für ihn ohne Bedeutung war. Der Schätzwert der belasteten Liegenschaften wurde nicht ermittelt. Die klagende Partei hat in der Berufung die Feststellungen über die Höhe der seinerzeit (zum Umschuldungszeitpunkt) unberichtigt aushaftenden Forderungen und die nach Umschuldung offengebliebenen Forderungen bekämpft und als Feststellungsmangel gerügt, daß der Wert der noch vorhandenen Liegenschaften nicht ermittelt worden sei. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren, soferne es zum Ergebnis gelangt, daß Ing.Othmar B*** Benachteiligungsabsicht anzulasten ist und die beklagte Partei von dieser Absicht zumindest Kenntnis haben mußte, im Sinne der vorstehenden Ausführungen ergänzende Feststellungen zur Frage der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zu treffen haben. Erst nach Vorliegen solcher Feststellungen wird eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache möglich sein.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E17858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00567.89.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19890524_OGH0002_0010OB00567_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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