Norm
EheG §56 ARechtssatz
Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Anwendung des § 56 EheG im Zeitpunkte der Klagserhebung ist vom beklagten Ehegatten zu beweisen.Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 56, EheG im Zeitpunkte der Klagserhebung ist vom beklagten Ehegatten zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043379Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00706_7900000_001