Rechtssatz
Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB steht dann zu, wenn jemand aus dem Rechtsgut eines anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zieht, ohne sich hiebei auf eine Leistung des Verkürzten (Eigentümers) stützen zu können. Der Eigentümer kann dann in erster Linie seine Sache zurückverlangen. Ist ihm das nicht mehr möglich, so steht ihm aus der obligatorischen Fortwirkung seines Eigentumes ein Anspruch auf Wertersatz zu.Der Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB steht dann zu, wenn jemand aus dem Rechtsgut eines anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zieht, ohne sich hiebei auf eine Leistung des Verkürzten (Eigentümers) stützen zu können. Der Eigentümer kann dann in erster Linie seine Sache zurückverlangen. Ist ihm das nicht mehr möglich, so steht ihm aus der obligatorischen Fortwirkung seines Eigentumes ein Anspruch auf Wertersatz zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014