RS OGH 2013/12/17 7Ob724/79 (7Ob725/79), 7Ob746/83, 7Ob645/84, 7Ob63/98k, 5Ob150/13i

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Veröffentlicht am 18.10.1979
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Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB steht dann zu, wenn jemand aus dem Rechtsgut eines anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zieht, ohne sich hiebei auf eine Leistung des Verkürzten (Eigentümers) stützen zu können. Der Eigentümer kann dann in erster Linie seine Sache zurückverlangen. Ist ihm das nicht mehr möglich, so steht ihm aus der obligatorischen Fortwirkung seines Eigentumes ein Anspruch auf Wertersatz zu.Der Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB steht dann zu, wenn jemand aus dem Rechtsgut eines anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zieht, ohne sich hiebei auf eine Leistung des Verkürzten (Eigentümers) stützen zu können. Der Eigentümer kann dann in erster Linie seine Sache zurückverlangen. Ist ihm das nicht mehr möglich, so steht ihm aus der obligatorischen Fortwirkung seines Eigentumes ein Anspruch auf Wertersatz zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 724/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 724/79
  • 7 Ob 746/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 746/83
    Veröff: NZ 1984,107
  • RS0019872">7 Ob 645/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 645/84
    Auch; nur: Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB steht dann zu, wenn jemand aus dem Rechtsgut eines anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zieht, ohne sich hiebei auf eine Leistung des Verkürzten (Eigentümers) stützen zu können. (T1)
    Veröff: SZ 58/104
  • RS0019872">7 Ob 63/98k
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k
  • RS0019872">5 Ob 150/13i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 150/13i
    Vgl auch; Beisatz: Als Eigentümerin konnte die Beklagte keine unrechtmäßigen Vorteile aus einem fremden Rechtsgut ziehen, was aber die Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1041 ABGB ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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