RS OGH 1979/10/23 5Ob312/79, 5Ob343/87, 6Ob37/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1979
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Norm

KO aF §52
UStG 1972 §1 Abs1 Z1
UStG 1972 §16 Abs2
UStG 1972 §19 Abs1
UStG 1994 §21 Abs1

Rechtssatz

Auch durch die Pflicht des Bestellers, die vom Unternehmer in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu tragen, bleibt der Unternehmer Steuerschuldner und wird die Umsatzsteuer im Konkurs des Bestellers zu keiner bevorrechteten Forderung. Für eine analoge Anwendung des § 16 Abs 2 UStG ist kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 312/79
    Entscheidungstext OGH 23.10.1979 5 Ob 312/79
    Veröff: SZ 52/150 = JBl 1980,492
  • 5 Ob 343/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 343/87
    Auch; Veröff: SZ 60/175 = WBl 1987,347
  • 6 Ob 37/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
    Vgl auch; nur: Auch durch die Pflicht des Bestellers, die vom Unternehmer in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu tragen, bleibt der Unternehmer Steuerschuldner. (T1) Beisatz: Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist der Unternehmer. Seine Umsatzsteuerzahlungen - mögen sie auch wirtschaftlich gesehen vom Letztverbraucher erbracht worden sein - mindern unmittelbar den zur anteiligen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehenden Haftungsfonds. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064902

Dokumentnummer

JJR_19791023_OGH0002_0050OB00312_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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