Norm
StPO §349 Abs2Rechtssatz
Aufhebung des Wahrspruches in jenem Teil, in dem Raubbegehung "unter Verwendung einer Waffe" bejaht wird (der Grundbestand des § 142 StGB wurde belassen), wobei für den zweiten Rechtsgang die Stellung entsprechender Eventualfragen empfohlen wurde.Aufhebung des Wahrspruches in jenem Teil, in dem Raubbegehung "unter Verwendung einer Waffe" bejaht wird (der Grundbestand des Paragraph 142, StGB wurde belassen), wobei für den zweiten Rechtsgang die Stellung entsprechender Eventualfragen empfohlen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019