Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Die bei Schluß der Verhandlung bereits existenten und für den erhobenen Anspruch rechtserheblichen Tatsachen können lediglich unter den Voraussetzungen des § 530 ff ZPO zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden, nicht aber zur Begründung einer neuerlichen Klage.Die bei Schluß der Verhandlung bereits existenten und für den erhobenen Anspruch rechtserheblichen Tatsachen können lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 530, ff ZPO zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden, nicht aber zur Begründung einer neuerlichen Klage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017