RS OGH 1999/9/8 6Ob588/79, 7Ob35/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1979
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Norm

ZPO §204 F1
ZPO §240 H
ZPO §477 C
  1. ZPO § 240 heute
  2. ZPO § 240 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 240 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 240 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die prozessuale Wirksamkeit des Prozeßvergleiches ist von amtswegen zu prüfen. Denn ein unter Mißachtung der prozeßbeendenden Wirkung eines Vergleiches fortgesetztes Verfahren ist ebenso wie eine unter Mißachtung einer Klagsrückziehung (unter Anspruchsverzicht) erfolgte Verfahrensfortsetzung mit einem Mangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet (1 Ob 59/75), weil ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse einer Partei Voraussetzung jedes Prozeßrechtsverhältnisses ist, durch einen das Klagebegehren erledigenden Prozeßvergleich aber dieses Rechtsschutzbegehren aufgegeben wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 588/79
    Entscheidungstext OGH 24.10.1979 6 Ob 588/79
    Veröff: JBl 1980,378 = AnwBl 1980,122 (ablehnend Fenzl)
  • RS0037233">7 Ob 35/99v
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 35/99v
    Auch; Beisatz: Die prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleiches ist nach ungenütztem Ablauf der vereinbarten Widerrrufsfrist bereits eingetreten und könnte selbst dann nicht beseitigt werden, sollten beide Parteien nach Fristablauf einen Widerruf einbringen. Materiellrechtlich zur Anfechtung berechtigende Gründe wären mit Klage auf Feststellung seiner Unwirksamkeit geltend zu machen; ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung wäre in diesem Fall - selbst wenn beide Parteien die Beseitigung des Vergleiches anstreben wollten - unwirksam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037233

Dokumentnummer

JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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