Norm
ABGB §943Rechtssatz
Die beiden Regelungen des ersten und des zweiten Satzes des § 944 ABGB sind nicht dahin zu verstehen, daß immer dann, wenn nocht nicht Eigentum besteht, eine Verfügung über künftiges Vermögen im Sinne des zweiten Satzes des § 944 ABGB geschieht; es kommt vielmehr allein darauf an, ob über etwas verfügt wird, auf das bereits ein sicherer Anspruch als Teil des schon vorhandenen Vermögens besteht oder nicht. Zum gegenwärtigen Vermögen zählen also insbesondere Rechtsansprüche wie solche auf Einantwortung einer Verlassenschaft. Unter § 944 zweiter Satz ABGB fallen hingegen nur Vermögenswerte, die erst in Zukunft erworben werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018958Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00718_7900000_005