RS OGH 1979/10/30 1Ob718/79, 1Ob133/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1979
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Norm

ABGB §943
ABGB §944

Rechtssatz

Die beiden Regelungen des ersten und des zweiten Satzes des § 944 ABGB sind nicht dahin zu verstehen, daß immer dann, wenn nocht nicht Eigentum besteht, eine Verfügung über künftiges Vermögen im Sinne des zweiten Satzes des § 944 ABGB geschieht; es kommt vielmehr allein darauf an, ob über etwas verfügt wird, auf das bereits ein sicherer Anspruch als Teil des schon vorhandenen Vermögens besteht oder nicht. Zum gegenwärtigen Vermögen zählen also insbesondere Rechtsansprüche wie solche auf Einantwortung einer Verlassenschaft. Unter § 944 zweiter Satz ABGB fallen hingegen nur Vermögenswerte, die erst in Zukunft erworben werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 718/79
    Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 718/79
    Veröff: JBl 1980,479 = NZ 1980,129 = SZ 52/156
  • 1 Ob 133/02v
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 133/02v
    Auch; Beisatz: Ein unbeschränkter Eigentümer kann unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein künftiges Vermögen verschenken. Da ein Vermögen als Gesamtsache im Sinne des § 302 ABGB Gegenstand der Schenkung sein kann, muss dies auch für künftiges Vermögen gelten, wenngleich gesetzliche Beschränkungen - hier der zweite Satz des § 944 ABGB - zu beachten sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018958

Dokumentnummer

JJR_19791030_OGH0002_0010OB00718_7900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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