RS OGH 1979/11/6 5Ob764/78, 1Ob2085/96s, 6Ob143/16x, 6Ob55/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1979
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Norm

GmbHG §70 Abs1
GmbHG §72 Abs2
GmbHG §75 Abs1
GmbHG §82 Abs2
GmbHG §91 Abs3
HGB §109

Rechtssatz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, verlangt aber, dasss in gleicher Rechtsposition befindliche Gesellschafter gleich behandelt werden, dh Anspruch auf gleiche Rechte und Pflichten haben, doch ist darin keineswegs das Gebot einer schematischen Gleichbehandlung aller Gesellschafter, sondern das Verbot ihrer willkürlichen Ungleichbehandlung zu sehen, die bei einer redlichen und vernünftigen Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheint.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 764/78
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 764/78
    Veröff: SZ 52/158 = NZ 1980,147
  • 1 Ob 2085/96s
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2085/96s
    Veröff: SZ 69/96
  • 6 Ob 143/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 143/16x
    Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Verteilung des Bilanzgewinns kann der Gesellschaftsvertrag jede von § 82 Abs 2 GmbHG abweichende Regelung treffen, soweit sie nicht sittenwidrig ist. Darunter fällt auch eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrags für einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss über eine asymmetrische Gewinnausschüttung. Eine solche Bestimmung ist nicht rechtswidrig, zumal eine solche Gewinnverteilung jeder Gesellschafter ohnehin durch entsprechende Stimmabgabe oder – unter den Voraussetzungen des § 41 GmbHG – durch Klage verhindern kann. (T1); Veröff: SZ 2016/82
  • 6 Ob 55/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 55/18h
    Vgl auch; Beisatz: Bei den Personengesellschaften gewährt das Gesetz zur Gestaltung des Innenverhältnisses sehr weitgehende Vertragsfreiheit; Schranken werden unter anderem durch § 879 Abs 1 ABGB über die Sittenwidrigkeit und durch zwingendes Recht gesetzt. Einzelne Klauseln des Gesellschaftsvertrags können dabei sittenwidrig sein, wenn sie einen Gesellschafter rechtlos stellen; Sittenwidrigkeit kann aber auch auf einer groben Ungleichbehandlung der Gesellschafter untereinander beruhen, etwa bei Wucher durch Ausnutzung der wirtschaftlichen Überlegenheit des einen oder der mangelnden Erfahrung des anderen. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen erfordert eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben sind. (T2); Veröff: SZ 2019/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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