RS OGH 1979/11/7 7Ob775/79

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Veröffentlicht am 07.11.1979
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Norm

ZPO §408
  1. ZPO § 408 heute
  2. ZPO § 408 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Geltendmachung von Ansprüchen wegen mutwilliger Prozeßführung nach § 408 ZPO setzt voraus, daß diese Ansprüche bereits bei Schluß der Verhandlung erster Instanz ziffernmäßig feststehen.Eine Geltendmachung von Ansprüchen wegen mutwilliger Prozeßführung nach Paragraph 408, ZPO setzt voraus, daß diese Ansprüche bereits bei Schluß der Verhandlung erster Instanz ziffernmäßig feststehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 775/79
    Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 775/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041190

Dokumentnummer

JJR_19791107_OGH0002_0070OB00775_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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