Norm
ZPO §408Rechtssatz
Eine Geltendmachung von Ansprüchen wegen mutwilliger Prozeßführung nach § 408 ZPO setzt voraus, daß diese Ansprüche bereits bei Schluß der Verhandlung erster Instanz ziffernmäßig feststehen.Eine Geltendmachung von Ansprüchen wegen mutwilliger Prozeßführung nach Paragraph 408, ZPO setzt voraus, daß diese Ansprüche bereits bei Schluß der Verhandlung erster Instanz ziffernmäßig feststehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041190Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00775_7900000_002