Norm
ZPO §224 Abs1 Z1Rechtssatz
Ferialsachen sind gemäß § 224 Abs 1 Z 1 ZPO Wechselstreitigkeiten schlechthin, das sind Klagen, womit wechselmäßige Ansprüche geltend gemacht werden, also Klagen wegen Ansprüche aus einem wechselrechtlichen Skripturakt. Solche Ansprüche sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im besonderen Wechselmandatverfahren geltend gemacht werden oder nicht, Ferialsachen.Ferialsachen sind gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO Wechselstreitigkeiten schlechthin, das sind Klagen, womit wechselmäßige Ansprüche geltend gemacht werden, also Klagen wegen Ansprüche aus einem wechselrechtlichen Skripturakt. Solche Ansprüche sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im besonderen Wechselmandatverfahren geltend gemacht werden oder nicht, Ferialsachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037359Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022