TE OGH 2022/9/27 8Ob117/22x

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Veröffentlicht am 27.09.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei N* S*, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Juli 2022, GZ 4 R 92/22i-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Die Klägerin macht die Haftung des Beklagten aus einer Wechselbürgschaft geltend.

[2]       Dem Beklagtenvertreter wurde das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts am 3. 8. 2022 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Nach der Bestimmung des § 222 Abs 2 Z 1 ZPO hat die verhandlungsfreie Zeit auf den Anfang und den Ablauf von Notfristen in Wechselstreitigkeiten keinen Einfluss. Solche stellen nach der Judikatur nicht nur die im besonderen Wechselmandatsverfahren (§§ 557 ff ZPO) geführten Streitigkeiten, sondern alle Klagen dar, in welchen – wie hier – Ansprüche aus wechselmäßigen Skripturakten abgeleitet werden (RS0037359; Annerl in Fasching/Konecny³ II/3 § 222 ZPO Rz 12). [3] Nach der Bestimmung des Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat die verhandlungsfreie Zeit auf den Anfang und den Ablauf von Notfristen in Wechselstreitigkeiten keinen Einfluss. Solche stellen nach der Judikatur nicht nur die im besonderen Wechselmandatsverfahren (Paragraphen 557, ff ZPO) geführten Streitigkeiten, sondern alle Klagen dar, in welchen – wie hier – Ansprüche aus wechselmäßigen Skripturakten abgeleitet werden (RS0037359; Annerl in Fasching/Konecny³ II/3 Paragraph 222, ZPO Rz 12).

[4]       Die erst am 13. 9. 2022 und somit außerhalb der vierwöchigen Notfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist daher verspätet. [4] Die erst am 13. 9. 2022 und somit außerhalb der vierwöchigen Notfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist daher verspätet.

Textnummer

E136190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00117.22X.0927.000

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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