TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/5 2001/10/0123

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §27 Abs2 litg idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §27 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §28;
ForstG 1975 §31 Abs2 idF 2002/I/059;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde 1. der MP in S, 2. der NZ in W, 3. der DW, vertreten durch DL und IL in W, 4. des HZ in W und 5. des SC in S, alle vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Hauptplatz 3/2/20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Mai 2001, Zl. LF1-Fo-34/2, betreffend Bannlegung (mitbeteiligte Partei: MG in N, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner, Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Herrengasse 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 1999 beantragte u.a. die mitbeteiligte Partei als Eigentümer des Waldgrundstückes Nr. 2402 KG Altlengbach, einen Streifen dieses Grundstückes in etwa anderthalbfacher Baumhöhe entlang der Eigentumsgrenze in Bann zu legen und den Begünstigten die Durchführung der für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Bannzweck sei der Schutz der Personen und Häuser sowie der Grundstücke unterhalb des beantragten Bannwaldes vor Gefahren, die sich aus dem Waldzustand sowie aus den zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen ergäben. Beim beantragten Bannwald handle es sich um einen steilen Flyschhang, der mit älteren Laubbäumen bestockt und infolge seiner Steilheit, Gefährlichkeit und Unbringbarkeit forstlich nahezu unbewirtschaftet geblieben sei. Inzwischen mehrten sich Gefährdungen des - am Fuß des Steilhanges befindlichen - Siedlungsbereiches durch randliche Totäste, absterbende und umstürzende Bäume und in den Siedlungsbereich überhängende Randbäume. Die Begünstigten seien die Eigentümer der unter dem zur Bannlegung beantragten Waldstreifen liegenden, angrenzenden Grundstücke.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) holte ein forstfachliches Gutachten ein, in dem dargelegt wurde, bei dem beantragten Bannwaldbereich handle es sich um einen Waldstreifen mit einer Breite von rund 50 m und einer Länge von rund 400 m, somit um eine Fläche von rund 2 ha. Innerhalb dieser Fläche befinde sich ein Geländebruch mit extremen Neigungsverhältnissen gegenüber der im Westen gelegenen, angrenzenden Siedlung "Unterthurm". Die Fläche sei mit einem Mischbestand von Fichte, Tanne, Lärche, Kiefer, Eiche und Rotbuche zu etwa gleichen Anteilen voll bestockt, wobei das Bestandesalter bei ca. 100 Jahren liege. Zur Zeit des Lokalaugenscheins am 26. Jänner 2000 habe der Bestand insbesondere durch abgestorbene Tannen einen relativ großen Totholzanteil liegender bzw. noch stehender Bäume aufgewiesen. In der nördlichen Hälfte des beantragten Bannwaldbereiches, etwa auf Höhe des Grundstückes Nr. 2516/11, befinde sich eine einige Jahre alte ca. 0,2 ha große Schlagfläche, welche zurzeit im Begriff sei, sich zu verjüngen. Entlang der Grenze zur Siedlung "Unterthurm" habe sich insbesondere bei Laubbäumen eine Randbeastung ausgebildet, die tief in den Luftraum der Siedlung hineinrage. Darüber hinaus wiesen einzelne Bäume starke Neigungen in Richtung Siedlung auf. Bei der Begehung seien neben den erwähnten Dürrlingen zahlreiche dürre Äste entlang des Waldrandes vorgefunden worden. Abgesehen vom Alter der Bäume sei auf Grund der aktuellen Waldschadenssituation insbesondere bei Tannen, Eichen und Buchen mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes und daher mit einem zusätzlichen Totastanteil zu rechnen. Auf Grund des vorhandenen Waldzustandes müsse ein Gefährdungspotenzial für Menschen, Gärten und landwirtschaftlich genutzte Flächen bestätigt werden. Es sei die Vorschreibung von Maßnahmen notwendig, wobei zwei Alternativen in Betracht kämen. Entweder müssten sämtliche in den Luftraum der Siedlung ragenden Bäume und Äste und die auf der Bannwaldfläche befindlichen abgestorbenen und im Absterben begriffenen bzw. zum Siedlungsgebiet geneigten Bäume beseitigt werden, was freilich kostenintensiv sei, oder es müsste das gesamte Bannwaldareal im Ausmaß von 1,8 ha (Bannwaldfläche abzüglich der bereits vorhandenen Schlagfläche) gefällt werden, wodurch das Gefährdungspotenzial auf Jahrzehnte hinaus beseitigt würde.

Mit Bescheid der BH vom 23. Mai 2000 wurde ein ca. 50 m breiter - planlich näher dargestellter - Waldstreifen entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 2402, KG Altlengbach, zum Bannwald erklärt. Als Bannzweck wurde der Schutz für die unterliegenden Grundstücke, die dort befindlichen Häuser und sich dort aufhaltenden Personen vor Gefahren genannt, die sich aus dem Zustand des Waldes und aus seiner Bewirtschaftung ergeben. Die Bannlegung wurde auf unbestimmte Zeit ausgesprochen und als Maßnahmen zur Erreichung des Bannzweckes der Kahlhieb des gesamten Bannwaldes - ausgenommen die bereits vorhandene Schlagfläche im Ausmaß von 0,2 ha - angeordnet. Diese Maßnahme wurde den Begünstigten zur ungeteilten Hand mit dem Beifügen aufgetragen, sie sei von einem geeigneten Schlägerungsunternehmen auszuführen. Der Kreis der Begünstigten wurde mit den Eigentümern jener - im Einzelnen genannter - Grundstücksteile festgelegt, die innerhalb des Gefährdungsbereiches, d.h. innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der westlichen Bannwaldgrenze liegen. Die Tragung und Aufteilung der Kosten für die Durchführung der Maßnahme wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten und auf die Erklärung der mitbeteiligten Partei hingewiesen, die Kosten des Kahlschlages bis zu einer Höhe von S 500,-- pro Festmeter zu tragen, sodass die Begünstigten nur mit den darüber hinausgehenden Kosten zu belasten seien. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Festlegung der Bannwaldtiefe mit ca. 50 m entspreche ungefähr der eineinhalbfachen Baumlänge. Die Tiefe des Gefährdungsbereiches sei mit 30 m ab Waldgrenze festgelegt worden, weil innerhalb dieser Zone mit herabfallenden Ästen bzw. mit umstürzenden Bäumen gerechnet werden müsse. Als Kreis der Begünstigten seien die Eigentümer jener Grundstücke bestimmt worden, die innerhalb der Gefährdungszone lägen. Die Durchführung der Maßnahme sei den Begünstigten entsprechend dem Antrag der mitbeteiligten Partei aufzutragen gewesen. Die Heranziehung eines Fachunternehmens sei vorzuschreiben gewesen, weil es sich um eine gefährliche Tätigkeit handle, die Fachwissen und Erfahrung voraussetze.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und rügten im Wesentlichen die der Beurteilung des Gefährdungspotenzials zu Grunde liegenden Feststellungen als nicht nachvollziehbar, unrichtig und unvollständig. Insbesondere sei die unterschiedliche Ausgestaltung des Gefährdungspotenzials für die einzelnen Grundstücke unberücksichtigt geblieben. Vorgebracht wurde weiteres, der Zustand des Waldes sei auf eine jahrzehntelang unterbliebene forstliche Nutzung zurückzuführen. Es widerspreche dem Schutzzweck der Norm, dass ein untätig gebliebener Waldeigentümer rechtliche und finanzielle Risken auf die angrenzenden "Begünstigten" abwälze. Da es sich (auch) um Schutzwald handle, müssten die Kosten der vorgeschriebenen Maßnahme vom Waldeigentümer getragen werden; die Durchführung der Maßnahme von den Begünstigten zur ungeteilten Hand zu fordern, sei im Forstgesetz nicht vorgesehen.

Die Berufungsbehörde holte ein weiteres forstfachliches Gutachten ein. Diesem zufolge weist der betroffene Abhang wechselnde Neigungen zwischen 30 und 70 % auf. Das Kleinrelief sei stark bewegt und weise kleinflächige Verebnungen, Anrisse und Plaiken auf. Die Böden seien den Bodentypen "Parabraunerde" bzw. "Pseudogleye" zuzuordnen. Der Hang sei mit einem Nadelholz/Laubholzmischbestand bestockt, der ein mittleres Alter von 100 bis 120 Jahren aufweise. Die Bestockung setze sich aus Fichte, Tanne, Lärche und Kiefer bzw. Eiche, Rotbuche, Hainbuche und Esche zusammen. Vereinzelt seien Ulmen beigemischt. Der Bestand sei unterschiedlich strukturiert und zeige zum Teil stadiale Alter. Kleinflächenweise sei eine sehr vitale Tannenverjüngung bzw. Ahorn- und Buchenverjüngung feststellbar. Die 0,2 ha große Schlagfläche in der nördlichen Hälfte des Bannwaldbereiches sei mit Reitgras und Binsen bewachsen. Auf der Schlagfläche hätten umgestürzte Stöcke bzw. Stammteile einer Tanne festgestellt werden können. Der Wurzelstock zeige, dass die Tanne ausgehend von einem ursprünglichen Herzwurzelsystem Absenker bis in eine Tiefe von 1-1,2 m entwickelt habe. Die Baumart Tanne zeige im überwiegenden Teil der Bannwaldfläche eine schlechte Vitalität. Die Benadelung sei sehr schlecht und die Ausbildung von Totästen sehr hoch. Es bestehe auch ein sehr hoher Anteil von stehenden toten Tannenindividuen. Die Weißkiefer, die zum Teil in den Unterhangstandorten stocke, zeige gleichfalls eine schlechte Benadelung. Sowohl von Tanne als auch von Kiefer seien etliche tote umgestürzte Individuen im Bestand feststellbar. Die Umbruchrichtung der Bäume sei unregelmäßig und keiner bestimmten Himmelsrichtung zuordenbar. Die einzelnen vorhandenen Lärchen zeigten im Vergleich mit den übrigen Baumarten eine gute Vitalität. Die Baumarten Eiche, Rotbuche, Hainbuche und Esche, die sich im Randbereich zu den nördlich angrenzenden Grundstücken befänden, hätten auf Grund des Lichtangebotes und der Randlage große Kronen entwickelt, die zum Teil weit über die nördliche Grundstücksgrenze der Parzelle 2402 hinausreichten. Ungeachtet des Gesundheitszustandes der Bestockung sei infolge der Bodenbewegungen Säbelwuchs und Schrägstand von Einzelindividuen zu beobachten. Im Bereich der Bannwaldfläche befänden sich weiters einige Fichtengruppen, die im Unterhangbereich stockten. Die Stammanläufe seien allesamt flaschenförmig erweitert, woraus Fäulebefall (Rotfäule) der Stämme abzuleiten sei.

Baumartspezifisch seien auf Grund ihres hohen Alters vor allem die Nadelhölzer wegen ihres rapiden Vitalitätsrückganges besonders umsturzgefährdet. Dazu komme, dass Nadelbäume nach Verlust der Krone, wenn sie längere Zeit als tote Individuen stehen blieben, auch zu einem späteren Zeitpunkt umbrechen und dadurch eine Gefährdung der Unterlieger darstellten könnten. Akkumulierend komme hinzu, dass Stammteile auf Grund der Hangneigung zusätzlich sich rutschend fortbewegen und daher weit über den Umbruchsradius eine Gefährdung darstellen könnten. Dies betreffe vor allem die Baumarten Tanne und Kiefer, die bereits jetzt sehr hohe Totholzanteile aufwiesen bzw. auf Grund der Wuchsrelation mit den Laubhölzern eine ungünstige soziologische Stellung im Bestandesgefüge einnähmen, sodass es bei sehr vielen dieser Individuen zu einem Ausdunkeln der Kronen und einem nachfolgenden Absterben komme. Bei der Baumart Fichte sei auf Grund des standortbedingten Hangwasserzuges, Pseudogleye und den daraus resultierenden Standfäulen auch bei sonst intakter Vitalität mit einem Umbrechen zu rechnen. Standörtlich bedingt seien weiters Kleinrutschungen anzunehmen, die auch sehr vitale Stämme betreffen könnten, wobei in dieser Hinsicht von den Eichen und Buchen eine besondere Gefährdung ausgehe, weil sie wegen ihrer hohen Eigengewichte besonders hohe Umbruchpotenziale entwickeln könnten. Schließlich stelle auch die Totastbildung im Laubholzüberhang entlang der Grundgrenze eine Gefährdung der Nachbargrundstücke dar. Einzelne Kiefern hätten bereits in der Vergangenheit durch Umsturz die unterliegenden Nachbargrundstücke erreicht und mit den Kronen auf das Grundstück geragt oder es seien Wipfelteile auf den Dächern von Lagerschuppen zu liegen gekommen. Der labile Standort, der Gesundheitszustand des stockenden Bestandes, sein Alter sowie der festzustellende Vitalitätsrückgang stellten die Basis für eine unmittelbare Gefährdung dar. Verschärfend komme hinzu, dass der Standort einen für Nadelhölzer extremen Wasserhaushalt aufweise, der - im Zusammenwirken mit ihrer soziologischen Stellung - zu einem frühzeitigen Absterben der Nadelbäume führe. Eine unmittelbare aktuelle Gefährdung für die angrenzenden Parzellen liege weiters in den Totästen der Laubhölzer im grenznahen Bereich. Aus diesen Umständen ergebe sich die Dimensionierung des Bannwaldbereiches. Angesichts der wechselnden Hangneigung sei mit einem Streifen von 50 m sichergestellt, dass bei einer durchschnittlichen Baumhöhe von 30 - 35 m und einem 1,5-fachen Schutzradius zuzüglich eines Sicherheitsabstandes vom Bestand keine Gefährdung für die Unterlieger ausgehe. Als Maßnahmen zur Erreichung des Bannzweckes könnten die Entfernung von einzelnen Individuen und der Totäste im Grenzbereich (Variante A) bzw. die Fällung der gesamten Bestockung des Bannwaldstreifens (Variante B) in Betracht gezogen werden. Der Variante B sei aus forstfachlicher Sicht der Vorzug zu geben, nicht nur, weil sie kostengünstiger sei und alle Gefährdungspotenziale beseitige, sondern auch, weil die Naturverjüngung durch die flächenhafte Lichtstellung begünstigt werde und mit einer baldigen Wiederbewaldung gerechnet werden könne.

Zu diesem Gutachten nahm die drittbeschwerdeführende Partei Stellung und erklärte, sie schließe sich den gutachterlichen Ausführungen an, dass sich die Gefährdungspotenziale aus dem hohen Alter des Baumbestandes ergäben. Hätte die mitbeteiligte Partei forstwirtschaftliche Maßnahmen gesetzt, wäre es zu keiner Überalterung des Baumbestandes gekommen. Es sei eigenartig, wenn die durch diese Versäumnisse "Gefährdeten" nunmehr zu "Begünstigten" würden und ein Teil der Kosten auf sie abgewälzt werde. Im Übrigen würden auf dem Grundstück der drittbeschwerdeführenden Partei (Wiese) durch umstürzende Bäume weder Sachen noch Menschen gefährdet, sodass eine Bannlegung nicht erforderlich sei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Mai 2001 wurden die Berufungen mit der Maßgabe einer Verlängerung der Frist für die Setzung der aufgetragenen Maßnahme abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das von der Berufungsbehörde eingeholte forstfachliche Gutachten beantworte in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise alle für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles wesentlichen Fragen. Der Umstand, dass der Antrag auf Bannlegung vom Waldeigentümer eingebracht worden sei, entspreche dem Forstgesetz. Dass nach § 23 Abs. 2 Bundesstraßengesetz eine Antragstellung lediglich durch den Bund vorgesehen war, ändere daran nichts; diese Bestimmung gehöre zufolge einer Bundesstraßengesetz-Novelle nicht mehr dem Rechtsbestand an. Was die wirtschaftliche Interessenlage des Waldeigentümers anlange, so stelle § 31 Abs. 2 Forstgesetz sicher, dass die Begünstigten nicht zur Finanzierung von Maßnahmen herangezogen würden, zu deren Durchführung der Waldeigentümer nach anderen Vorschriften, etwa nach jenen über den Schutzwald, verpflichtet sei. Nicht zielführend sei der Einwand, der die Erforderlichkeit der Maßnahme begründende Waldzustand wäre bei einer anderen Waldbehandlung in der Vergangenheit nicht eingetreten. Es komme nämlich nicht auf eine hypothetisch zu beurteilende Waldentwicklung an, sondern auf den tatsächlichen Zustand des Waldes. Soweit in den Berufungen vorgebracht werde, es liege Schutzwald vor, sei darauf hinzuweisen, dass die Eigenschaft als Schutzwald einer Bannlegung nicht entgegenstehe, weil unterschiedliche Voraussetzungen bestünden und unterschiedliche Ziele mit unterschiedlichen Auswirkungen verfolgt würden. Der Auffassung der drittbeschwerdeführenden Partei, der Kahlschlag eines Bannwaldes sei ein Widerspruch in sich, stehe das forstfachliche Gutachten entgegen, das zur Abwehr der aus dem Zustand des Waldes drohenden Gefahr den Kahlschlag der derzeitigen Bestockung als zielführendste Maßnahme dargestellt habe. Das forstfachliche Gutachten stehe auch der Auffassung entgegen, eine Breite des Bannwaldstreifens von (nur) 30 m sei ausreichend. Auf den Umstand, ob sich die Beschwerdeführer durch den Waldzustand auch gefährdet fühlten, komme es nicht an; dass aber der Eintritt eines Schadenereignisses nach den gegenwärtigen örtlichen Verhältnissen zu befürchten sei, ergebe sich schlüssig aus den eingeholten forstfachlichen Gutachten. Betreffend die Kostenfrage werde schließlich darauf verwiesen, dass die Tragung und Aufteilung der Kosten einem eigenen Bescheid vorbehalten worden sei. Die Durchführung der Maßnahme sei allerdings eine unteilbare Leistung, die daher, wenn sie mehreren Verpflichteten aufzutragen sei, den Verpflichteten nur solidarisch vorgeschrieben werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 Forstgesetz in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, sind Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).

Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 27 Abs. 2 lit. g Forstgesetz insbesondere der Schutz von Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben.

Die Bannlegung besteht gemäß § 28 Abs. 1 Forstgesetz in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen, sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.

Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Behörde gemäß § 28 Abs. 2 Forstgesetz (insbesondere) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines Bewuchses anzuordnen, der den Bannzweck am besten erfüllen vermag, wie überhaupt eine bestimmte Waldbehandlung zu verbieten oder aufzuerlegen (lit. a); sie kann bestimmte Fällungen oder Nutzungsarten vorschreiben, einschränken oder verbieten (lit. b).

Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes hat die Behörde die Durchführung der gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz den durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das Waldgrundstück der mitbeteiligten Partei befinde sich zufolge der Beschaffenheit des Standortes (Neigung zwischen 30 und 70 %, "extremer" Wasserhaushalt, Parabraunerde bzw. Pseudogleyeboden) sowie des Alters und Gesundheitszustandes (Vitalität, Krankheiten) des stockenden Bestandes in einem Zustand, der Gefährdungen für die unterliegenden, zum Siedlungsgebiet gehörenden Grundstücke und die sich hier aufhaltenden Personen bzw. für die hier befindlichen Sachen erwarten lasse. Diese Gefährdung lasse sich durch die Bannlegung eines nach der durchschnittlichen Baumhöhe zuzüglich eines Sicherheitsabstandes zu bemessenden Waldstreifens entlang der Grenze zu den erwähnten Grundstücken und die Vorschreibung einer Fällung der aktuellen Bestockung ausschließen. Zufolge des Antrages der mitbeteiligten Partei sei diese Maßnahme den begünstigten Grundeigentümern vorzuschreiben.

Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, der angefochtene Bescheid stelle einen Widerspruch in sich dar, weil die belangte Behörde zum einen zwar die Bannlegung eines Waldes verfügt, gleichzeitig aber dessen Beseitigung durch Kahlschlag angeordnet habe. Damit sei keine Einschränkung der Waldbewirtschaftung, sondern die Enthebung des Waldeigentümers von der Verpflichtung zur Waldbewirtschaftung ausgesprochen worden. Bei ordnungsgemäßer Interessenabwägung hätte die Bannlegung nicht verfügt werden dürfen. Die als "Begünstigte " bezeichneten Beschwerdeführer würden auch nicht an den "Bannwald" angrenzen. Vielmehr befinde sich zwischen dem Bannwald und den Grundstücken der Beschwerdeführer ein Grundstück, das als "Graben" bezeichnet werde und keine dem Forstgesetz unterliegende Waldfläche darstelle. Schon aus diesem Grunde sei eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Bescheides fehlerhaft. Weiters sei auch dem von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten nicht zu entnehmen, dass sich das angenommene Gefahrenpotenzial über die gesamte Länge der Grundgrenze im gleichen Ausmaß erstrecke. In der Natur weise die Bannwaldfläche lediglich im Hinblick auf einige wenige Grundstücke eine wechselnde Neigung zwischen 30 und 70 % auf; hinsichtlich einzelner Grundstücke sei eine Steigung erst nach ca. 10-20 m zu erkennen. Das Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen lege allerdings weder dar, inwiefern auch diese Grundstücke gefährdet sein sollen, noch, wieso der Bannzweck auch für jene Grundstücke Geltung haben solle, die unverbaut seien und lediglich eine Wiesenfläche darstellten. Der angefochtene Bescheid sei aber auch deshalb infolge einer unzutreffenden Interessenabwägung ergangen, weil - wie die Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 2 Bundesstraßengesetz zeige - bei Untätigkeit des Waldeigentümers dieser durch den (antragsberechtigten) Bund gezwungen werden sollte, seinen forstrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Bei den beschwerdeführenden "Begünstigten" liege ein solches öffentliches Interesses nicht vor, zumal sie auch mehrfach vorgebracht hätten, sich nicht gefährdet zu fühlen. Wenn den "Begünstigten" aufgetragen werde, Maßnahmen der Waldbewirtschaftung zu setzen und der Waldeigentümer gleichzeitig von seinen forstlichen Verpflichtungen entbunden werde, stelle das jedenfalls eine völlige Verdrehung der nachbarrechtlichen Situation dar. Der Schutzzweck der Bannlegung nach dem Forstgesetz erfordere es, dass das "öffentliche Interesse" einer vom Waldeigentümer beantragten Bannlegung streng geprüft werde. Mit dieser Problematik habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinander gesetzt. Wäre der Waldeigentümer durch 70 Jahre hindurch seinen forstrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen, so würde vom Wald keine Gefahr ausgehen und der Bannzweck nicht vorliegen; der forstliche Zweck des Hangwaldes (Schutzwald gegen Hangrutschungen, Erholung, Sichtschutz für die Begünstigten) wäre erhalten geblieben. In konsequenter Fortführung der rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides könnte jeder an ein Siedlungsgebiet angrenzende Wald zum Bannwald erklärt und die forstlichen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf die Begünstigten abgewälzt werden. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Inwieweit hinsichtlich der Kostentragung die Bestimmungen des ABGB zur Anwendung gelangen sollen, sei ebenfalls rechtlich nicht herleitbar. Zuzugestehen sei lediglich, dass das Forstgesetz selbst keine Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten bei Vorhandensein mehrerer Begünstigter enthalte, inwiefern das Forstgesetz jedoch auf die materielle Anwendbarkeit der Bestimmungen des ABGB verweise, habe die belangte Behörde nicht dargelegt. Eine behördliche Vorschreibung zur ungeteilten Hand sei auch nicht erforderlich, weil die Behörde ohnedies eine Vorschreibung je Flächenanteil der Begünstigten vorzunehmen gedenke. Eine gesonderte Vorschreibung je Begünstigtem wäre somit im Interesse aller beteiligten Parteien. Jedenfalls liege aber eine nicht sachgerechte Differenzierung des Gesetzes betreffend die Regelung nachbarrechtlicher Rechtsverhältnisse (undifferenzierte Legitimation zur Antragstellung, Schadenstragung, Interessenabwägung) vor, die die §§ 27 und 28 Forstgesetz als verfassungswidrig erscheinen ließe, sodass im Hinblick auf Art. 18 B-VG eine Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof vorzunehmen wäre.

Die Bannlegung gemäß den §§ 27 f Forstgesetz knüpft an die besondere Funktion des betreffenden Waldes an, bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren; die Wirkung der Bannlegung richtet sich nach den gemäß § 28 Forstgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen. Dem Ziel der Abwehr der in § 27 Abs. 1 Forstgesetz genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch die Vorschreibungen, die die Bannlegung ausmachen, in einen solchen Zustand gebracht wird, dass von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte ausgehen können. Eine Bannlegung kann daher auch zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Wald selbst bzw. seinem Zustand ergeben, erfolgen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1995, Zl. 94/10/0106, vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0126, sowie vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0069). Erfordert daher der Zustand eines Waldes die Schlägerung des Bewuchses, um die von diesem für die in § 27 Abs. 1 Forstgesetz genannten Schutzobjekte ausgehende Gefahr zu beseitigen, so steht eine entsprechende Anordnung nicht im Widerspruch zur Bannlegung.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hängt die Stellung eines durch die Bannlegung "Begünstigten" nicht davon ab, dass dessen Grundstück an die Bannwaldfläche unmittelbar angrenzt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine - hier aus dem Zustand des betreffenden Waldes herrührende - Gefahr für die Liegenschaft der Begünstigten besteht, die durch die Bannlegung beseitigt wird. Dass zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführer und der Bannwaldfläche ein Graben besteht, lässt die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme einer für diese Liegenschaften bestehenden Gefahr nicht als unzutreffend erscheinen. Es haben die Beschwerdeführer auch weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde ein Vorbringen erstattet, dem zufolge die vom Wald der mitbeteiligten Partei für die Liegenschaften der Beschwerdeführer ausgehende Gefahr durch den Graben gebannt wäre.

Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gefahrenpotenzial über die gesamte Länge der Waldgrundgrenze das gleiche Ausmaß besitzt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine im Zustand des Waldes begründete konkrete Gefahr für die im Einzelnen genannten Liegenschaften der Beschwerdeführer anzunehmen ist. Dies wurde von der belangten Behörde, dem Gutachten der forstfachlichen Amtssachverständigen folgend, in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise bejaht. Dass einzelne dieser zum Siedlungsgebiet gehörenden Grundstücke nicht verbaut sind, sondern sich als Wiesenflächen darstellen, besagt nicht schon, dass die Annahme des Vorliegens einer konkreten Gefahr für im § 27 Abs. 1 Forstgesetz genannte Schutzobjekte deshalb unzutreffend wäre.

Da es nach dem Gesagten darauf ankommt, ob die Bannlegung im Sinne des § 28 Abs. 1 Forstgesetz nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die im Bannzweck umschriebenen Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuhalten, ist auch nicht entscheidend, ob sich die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften tatsächlich gefährdet "fühlen". Maßgeblich ist, ob aus objektiver Sicht eine konkrete Gefahr besteht, zu deren Abwehr es der Bannlegung bedarf.

Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meinen, die Bannlegung wäre entbehrlich, hätte die mitbeteiligte Partei ihre forstrechtlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit erfüllt, sind sie zunächst auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach eine Rechtswidrigkeit von Vorschreibungen im Rahmen der Bannlegung mit dem Hinweis, die vorgeschriebenen Maßnahmen wären nicht erforderlich, wäre der Wald in der Vergangenheit anders behandelt worden, nicht aufgezeigt wird (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996). Klarstellend ist allerdings weiters zu bemerken, dass das Forstgesetz es dem Eigentümer eines nicht dem Forstgesetz entsprechend behandelten Waldes nicht an die Hand gibt, die Kosten der ihn treffenden forstlichen Verpflichtungen im Wege der Bannlegung auf die Begünstigten zu überwälzen. Aus der Regelung des § 31 Abs. 2 Forstgesetz, wonach die Entschädigung des Waldeigentümers entfällt, wenn dieser nach anderen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung der vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtet ist, folgt nämlich, dass eine Heranziehung der Begünstigten einer Bannlegung zur Finanzierung vorgeschriebener Maßnahmen insoweit nicht in Betracht kommt, als der Waldeigentümer zur Durchführung oder Duldung dieser Maßnahmen nach anderen Vorschriften, etwa nach jenen über den Schutzwald, verpflichtet ist (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 6. Mai 1996). Kosten, die in Erfüllung forstrechtlicher Verpflichtungen des Waldeigentümers erwachsen, dürfen den Begünstigten daher (auch) unter dem Titel der Bannlegung nicht auferlegt werden.

Dem Vorwurf jedoch, eine Heranziehung der Begünstigten sei sachlich nicht gerechtfertigt, ist zu entgegnen, dass diese Heranziehung nur solche Maßnahmen betrifft, die der notwendigen Abwehr einer den Begünstigten konkret drohenden Gefahr dienen. Es ist daher nicht zu sehen, dass im Wege der Bannlegung nach den §§ 27 f Forstgesetz eine sachlich ungerechtfertigte Heranziehung der Begünstigten einer Bannlegung normiert wäre (zur Schutzwald-Bannwald-Problematik vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 95/10/0118, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dem gegen die Kostentragung der angeordneten Maßnahme gerichteten Beschwerdevorbringen ist schließlich zu entgegnen, dass die Entscheidung über die Tragung und Aufteilung der Kosten einem gesonderten Bescheid vorbehalten wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher wohl über die Eigenschaft u.a. der Beschwerdeführer als Begünstigte, nicht aber über die Tragung und über die Aufteilung der Kosten der vorgeschriebenen Maßnahmen abgesprochen. Erst in diesem noch vorbehaltenen Bescheid wird die Frage zu lösen sein, ob die mitbeteiligte Partei zu bestimmten Maßnahmen schon auf Grund anderer Vorschriften verpflichtet wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 5. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X00

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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