RS OGH 2025/7/28 5Ob700/79; 7Ob742/79; 5Ob790/80; 8Ob18/84; 8Ob543/83; 1Ob561/92; 1Ob574/95; 10Ob161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1979
beobachten
merken

Rechtssatz

Identität des Anspruches der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes müssen (als Erfordernis jeglicher Rechtskraftwirkung) sowohl bei der Einmaligkeitswirkung als auch bei der Bindungswirkung gegeben sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041340

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten