RS OGH 1979/11/15 13Os104/79, 9Os31/83, 11Os21/93, 15Os118/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1979
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Norm

FinStrG §53 Abs4
FinStrG §221

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 53 Abs 4 FinStrG ist auch dann hinsichtlich der Beteiligten gegeben, wenn über die Tat desjenigen Täters, die die gerichtliche Zuständigkeit begründet (hier: gewerbsmäßiger Schmuggel), noch nicht urteilsmäßig erkannt wurde. Würde allerdings dieser Täter später nicht wegen gewerbsmäßigen Schmuggels verurteilt werden, käme hinsichtlich der Beteiligten Wiederaufnahme gemäß §§ 353 StPO, 221 FinStrG in Frage.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 104/79
    Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 Os 104/79
    Veröff: SSt 50/68
  • 9 Os 31/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 9 Os 31/83
    nur: Die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 53 Abs 4 FinStrG ist auch dann hinsichtlich der Beteiligten gegeben, wenn über die Tat desjenigen Täters, die die gerichtliche Zuständigkeit begründet (hier: gewerbsmäßiger Schmuggel), noch nicht urteilsmäßig erkannt wurde. (T1) Beisatz: Es genügt ein (wenn auch in einem getrennt geführten Verfahren erhobenen) zum Urteilszeitpunkt noch aufrechter Anklagevorwurf. (T2)
  • 11 Os 21/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 11 Os 21/93
    Vgl auch; Beisatz: Ausführungen nur im Akt (Übersendungsnote). (T3)
  • 15 Os 118/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 118/95
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086888

Dokumentnummer

JJR_19791115_OGH0002_0130OS00104_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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