Norm
FinStrG §23Rechtssatz
Die Vorhaftanrechnung hat im Spruch grundsätzlich unterschiedslos auf Freiheitsersatzstrafe, Geldstrafe und Wertersatzstrafe zu erfolgen. Wieweit diese Anrechnung dann tatsächlich konkret zum Tragen kommt, bestimmt "§ 23 Abs 4 letzter Satz FinStrG.Die Vorhaftanrechnung hat im Spruch grundsätzlich unterschiedslos auf Freiheitsersatzstrafe, Geldstrafe und Wertersatzstrafe zu erfolgen. Wieweit diese Anrechnung dann tatsächlich konkret zum Tragen kommt, bestimmt "§ 23 Absatz 4, letzter Satz FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086248Dokumentnummer
JJR_19791115_OGH0002_0120OS00035_7900000_001