Norm
StGB §127 ERechtssatz
Die gleichzeitige Wegnahme von Sachen kann, soweit der Täter mit Bereicherungsvorsatz handelt, dem § 127 StGB, im übrigen aber, soweit sie vom Vorsatz begleitet ist, sich ihrer durch Vernichten zu entledigen, dem § 135 StGB unterstellt werden.Die gleichzeitige Wegnahme von Sachen kann, soweit der Täter mit Bereicherungsvorsatz handelt, dem Paragraph 127, StGB, im übrigen aber, soweit sie vom Vorsatz begleitet ist, sich ihrer durch Vernichten zu entledigen, dem Paragraph 135, StGB unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093629Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0130OS00152_7900000_002