RS OGH 1979/11/22 13Os152/79

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Veröffentlicht am 22.11.1979
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Norm

StGB §127 E
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die gleichzeitige Wegnahme von Sachen kann, soweit der Täter mit Bereicherungsvorsatz handelt, dem § 127 StGB, im übrigen aber, soweit sie vom Vorsatz begleitet ist, sich ihrer durch Vernichten zu entledigen, dem § 135 StGB unterstellt werden.Die gleichzeitige Wegnahme von Sachen kann, soweit der Täter mit Bereicherungsvorsatz handelt, dem Paragraph 127, StGB, im übrigen aber, soweit sie vom Vorsatz begleitet ist, sich ihrer durch Vernichten zu entledigen, dem Paragraph 135, StGB unterstellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093629

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0130OS00152_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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