RS OGH 2024/5/14 7Ob786/79; 8Ob522/80; 8Ob17/82; 4Ob337/85; 6Ob606/85; 7Ob642/86; 5Ob550/89; 7Ob537/

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Veröffentlicht am 22.11.1979
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Rechtssatz

Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, so reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus, Sache der Klage ist es daher, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muss.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Recht oder Rechtsverhältnis, Schadenersatzansprüche, künftiger Schaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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