Norm
StGB §310Rechtssatz
Auch ein durch die unbefugte Ausnützung der dienstlichen Möglichkeiten in Erfahrung gebrachtes Geheimnis ist ein "zugänglich gewordenes" im Sinne des § 310 StGB.Auch ein durch die unbefugte Ausnützung der dienstlichen Möglichkeiten in Erfahrung gebrachtes Geheimnis ist ein "zugänglich gewordenes" im Sinne des Paragraph 310, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096241Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0130OS00139_7900000_003