RS OGH 1995/4/25 4Ob580/79, 5Ob543/87, 4Ob530/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

EO §381 Z1 B
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Die mit der ordnungsgemäßen Benützung einer Sache verbundene normale Abnützung ist ebensowenig eine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung iSd § 381 Z 1 EO wie die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung; nur eine übermäßige Abnützung - insbesondere durch schonungslosen Gebrauch, mangelhafte Pflege oder dergleichen - oder eine zweckwidrige Verwendung des betreffenden Gegenstandes kann im Einzelfall die Annahme einer derartigen Gefährdung rechtfertigen (hier: Klassieranlage in Schottergrube).Die mit der ordnungsgemäßen Benützung einer Sache verbundene normale Abnützung ist ebensowenig eine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung iSd Paragraph 381, Ziffer eins, EO wie die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung; nur eine übermäßige Abnützung - insbesondere durch schonungslosen Gebrauch, mangelhafte Pflege oder dergleichen - oder eine zweckwidrige Verwendung des betreffenden Gegenstandes kann im Einzelfall die Annahme einer derartigen Gefährdung rechtfertigen (hier: Klassieranlage in Schottergrube).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 580/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 580/79
  • RS0005158">5 Ob 543/87
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 5 Ob 543/87
    nur: Die mit der ordnungsgemäßen Benützung einer Sache verbundene normale Abnützung ist ebensowenig eine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung iSd § 381 Z 1 EO wie die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung. (T1) Veröff: JBl 1987,728
  • RS0005158">4 Ob 530/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 530/95
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005158

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0040OB00580_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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