Norm
StGB §84 ARechtssatz
Zufolge der Gleichwertigkeit der Begehungsform des Grunddelikts (Abs 1 oder Abs 2 des § 83 StGB) ist es für den Schuldspruch nach § 84 Abs 1 StGB ohne Bedeutung, ob die schwere Verletzung bloße Folge (§ 7 Abs 2 StGB) einer Mißhandlung war oder ob der Täter Verletzungsvorsatz oder sogar den Vorsatz auf Herbeiführung einer schweren Verletzung hatte.Zufolge der Gleichwertigkeit der Begehungsform des Grunddelikts (Absatz eins, oder Absatz 2, des Paragraph 83, StGB) ist es für den Schuldspruch nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB ohne Bedeutung, ob die schwere Verletzung bloße Folge (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) einer Mißhandlung war oder ob der Täter Verletzungsvorsatz oder sogar den Vorsatz auf Herbeiführung einer schweren Verletzung hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092572Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0110OS00153_7900000_001