Rechtssatz
§ 5 EisbEG umfaßt sowohl dingliche wie obligatorische Rechte, die sich entweder als ein Nutzungsrecht, ein Gebrauchsrecht oder ein Bestandrecht darstellen.Paragraph 5, EisbEG umfaßt sowohl dingliche wie obligatorische Rechte, die sich entweder als ein Nutzungsrecht, ein Gebrauchsrecht oder ein Bestandrecht darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037826Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0020OB00561_7900000_001