Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Der § 17 LiegTeilG, BGBl 1930/3, in der Fassung des BG vom 25.02.1976 BGBl 1976/91, mit den Bestimmungen über die Wertermittlung ist keine mit der Sanktion der Nichtigkeit bedrohte Verfahrensvorschrift. Ein allfälliger Verstoß dagegen kann demnach nicht nach § 16 AußStrG geltend gemacht werden.Der Paragraph 17, LiegTeilG, BGBl 1930/3, in der Fassung des BG vom 25.02.1976 BGBl 1976/91, mit den Bestimmungen über die Wertermittlung ist keine mit der Sanktion der Nichtigkeit bedrohte Verfahrensvorschrift. Ein allfälliger Verstoß dagegen kann demnach nicht nach Paragraph 16, AußStrG geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087877Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0050OB00022_7900000_001