TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/8 2001/15/0082

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §250 Abs1 litd;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §289 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
BAO §93 Abs2;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger sowie die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der L GesmbH in W, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 30. März 2001, Zl. 1341/1-V6/01, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1996 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht vom 9. Februar 2001 bzw. den Beilagen dazu fest, dass im Prüfungszeitraum an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Bezüge ausbezahlt worden seien. Ab dem Jahr 1998 seien von diesen Bezügen Dienstgeberbeiträge und Zuschläge entrichtet worden. Für die Jahre 1996 und 1997 seien diese Beiträge "noch offen". Der Geschäftsführer sei im Prüfungszeitraum zu 95 % an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen. Die Geschäftsführerbezüge seien monatlich ausbezahlt worden. In den Monaten Juni und November seien zusätzlich Sonderzahlungen ("UZ, WR") gewährt worden. Die Merkmale eines Dienstverhältnisses seien für den Prüfungszeitraum überwiegend vorhanden gewesen. Ein schriftlicher "Werkvertrag" sei erst für das Jahr 1999 vorgelegt worden. Die Bezüge haben im Jahr 1996 14 x 25.000 S und im Jahr 1998 (gemeint: 1997) 14 x 30.000 S betragen.

Mit "Haftungs- und Abgabenbescheid" vom 21. Februar 2001 "über den Prüfungszeitraum 96 bis 98" setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag den Prüferfeststellungen entsprechend fest. In der Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht des Prüfers vom 9. Februar 2001.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Beitragspflicht des § 41 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des § 22 Z. 2 EStG "dem verfassungsmäßigen Sachlichkeits- und Gleichheitsgebot" widerspreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Als Folge einer Lohnsteuerprüfung habe das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Berufung lediglich damit begründet, dass die Bestimmungen, auf denen die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages dazu für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer verfassungswidrig wären. Da allein strittig sei, ob die angewendeten einfachgesetzlichen Bestimmungen als solche verfassungswidrig seien, eine solche Prüfung der belangten Behörde aber nicht zukomme, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass für die Bezüge ihres geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters Dienstgeberbeiträge und Zuschläge dazu für die Jahre 1996 und 1997 mit näher ausgeführten Beträgen "nachverrechnet" worden seien. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei seit 1992 handelsrechtlicher Geschäftsführer, Geschäftsführung und Leitung des Unternehmens seien von ihm allein wahrgenommen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

-

dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,

-

dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und

-

dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0242, und vom 19. Juni 2002, 2001/15/0068, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gehen die Hinweise der Beschwerdeführerin ins Leere, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei in der Gestaltung seines Arbeitsablaufes an keine Weisungen und keine Kontrollen gebunden.

Soweit die Beschwerdeführerin ein Unternehmerwagnis des Gesellschafter-Geschäftsführers darin erblickt, dass er arbeitsrechtlichen Schutzes und etwa der Entgeltfortzahlung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz entbehre, genügt es auf die hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, 2001/15/0063) hinzuweisen , wonach dieses Merkmal für die hier anzustellende steuerliche Betrachtung unmaßgeblich ist. Ebensowenig führen die zur Begründung eines Unternehmerwagnisses vorgebrachten Ausführungen zum Erfolg, der Gesellschafter-Geschäftsführer hafte "wie ein Einzelunternehmer" für betriebliche Kredite und verliere bei Insolvenz des Unternehmens seine Einkunftsquelle und auf Grund seiner Privathaftungen auch sein Privatvermögen. Damit vernachlässigt die Beschwerdeführerin die für die steuerliche Betrachtung erforderliche Trennung zwischen Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2002, 2001/15/0155, und vom 22. Mai 2002, 2002/15/0035). Soweit die Beschwerdeführerin Haftungen ihres Gesellschafter-Geschäftführers aus seiner Geschäftsführertätigkeit anspricht, treffen diese Haftungen auch einen an der Gesellschaft nicht beteiligten Geschäftsführer und können daher für ein Unternehmerrisiko nicht ausschlaggebend sein (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, 2001/15/0064).

Die Beschwerdeführerin sieht sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der angefochtene Bescheid zwar nach dem Wortlaut seines Spruches die Berufung als unbegründet abgewiesen, seinem Inhalt nach die Berufung allerdings zurückgewiesen habe, weil die Beschwerdeführerin ihre Berufung nicht begründet habe. Abgesehen davon, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig auf Abweisung der Berufung als unbegründet lautet, stützt sich der angefochtene Bescheid nicht darauf, dass eine Berufungsbegründung gefehlt hätte, sondern dass die zur Begründung der Berufung geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen von der belangten Behörde nicht zu prüfen sei. Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die Beschwerdeführerin hält die "materielle Entscheidungspflicht" der belangten Behörde für verletzt, weil die belangte Behörde über die Berufung "in der Sache entscheiden und das Berufungsvorbringen materiell-rechtlich" hätte prüfen müssen. Die belangte Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie den Sachverhalt nicht dargestellt bzw. nicht amtswegig ermittelt habe.

Auch mit diesem in Ausführung der Verfahrensrüge erstatteten Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Der angefochtene Bescheid ist bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass die belangte Behörde auf den vom Finanzamt festgestellten Sachverhalt die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig gesehenen Bestimmungen anwende und die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen nicht prüfe. Der vom Finanzamt unter Hinweis auf den Prüferbericht festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin - auch im Beschwerdeverfahren - nicht bestritten. Solcherart war die belangte Behörde nicht gehalten, weitere, von der Beschwerdeführerin vermisste Ermittlungen zur "Aufklärung" des unstrittigen Sachverhaltes zu pflegen, dessen Einreihung unter die Tatbestände der von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig gesehenen Bestimmungen durch das Finanzamt und (durch Abweisung der Berufung den Spruch des Bescheides des Finanzamtes übernehmend) durch die belangte Behörde für nicht rechtswidrig zu befinden ist.

Die belangte Behörde hat keinen von den Finanzamtsfeststellungen abweichenden Sachverhalt angenommen und damit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - das Parteiengehör nicht verletzt.

Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 8. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150082.X00

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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