RS OGH 1979/12/11 5Ob41/79, 5Ob220/03v, 5Ob175/09k, 5Ob254/09b

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Veröffentlicht am 11.12.1979
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Norm

WEG 1975 §16 Abs3
WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litc
WEG 2002 §31 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

Rechtssatz

Erst nach Rechnungslegung und Präzisierung an wen der festgestellte Überschuss herauszugeben ist, kann ein exekutionsfähiger Herausgabebeschluss gefällt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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