RS OGH 1979/12/14 1Ob28/79, 1Ob25/81, 1Ob29/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1979
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Norm

ABGB §896
ABGB §1302 A
ABGB §1302 B
AHG §1 F

Rechtssatz

Auch der Rückgriffsanspruch des zahlenden Solidarschuldners nach § 1302 ABGB unterliegt dem AHG, wenn er gegen den Rechtsträger gerichtet ist, für den das mitschuldige Organ in Vollziehung der Gesetze tätig war. Dies gilt auch für den Rückgriff zwischen Rechtsträgern im Sinne des AHG, wenn ein allein schuldtragendes Organ in Vollziehung der Gesetze für mehrere Rechtsträger tätig war (Die Frage, wann in diesem Fall ein besonderes Verhältnis im Sinne des § 896 ABGB anzunehmen ist, wurde offengelassen!).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 28/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 28/79
    Veröff: EvBl 1980/199 S 605 = JBl 1981,20 = SZ 52/185
  • 1 Ob 25/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 25/81
    nur: Auch der Rückgriffsanspruch des zahlenden Solidarschuldners nach § 1302 ABGB unterliegt dem AHG, wenn er gegen den Rechtsträger gerichtet ist, für den das mitschuldige Organ in Vollziehung der Gesetze tätig war. Dies gilt auch für den Rückgriff zwischen Rechtsträgern im Sinne des AHG, wenn ein allein schuldtragendes Organ in Vollziehung der Gesetze für mehrere Rechtsträger tätig war. (T1)
  • 1 Ob 29/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 29/88
    nur: Auch der Rückgriffsanspruch des zahlenden Solidarschuldners nach § 1302 ABGB unterliegt dem AHG, wenn er gegen den Rechtsträger gerichtet ist, für den das mitschuldige Organ in Vollziehung der Gesetze tätig war. (T2) Veröff: SZ 61/211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017462

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00028_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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