Norm
StGB §105 FRechtssatz
Begehen Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Nötigung, ist eine Erörterung im Urteil über die Eignung des von einem von ihnen geleisteten Tatbeitrags, dem Bedrohten gegründete Besorgnis einzuflösen, entbehrlich, wenn diese Eignung schon der Drohung des anderen zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093550Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011