Norm
WEG 1975 §24Rechtssatz
Fehlt es an der Vertragsübermacht des veräußernden Wohnungseigentümers gegenüber dem erwerbenden Wohnungseigentumsbewerber, so ist § 24 WEG 1975 unanwendbar, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob § 24 WEG 1975 nur für Verträge zwischen Wohnungseigentumsorganisatoren einerseits und Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümer andererseits gilt - so Welser in NZ 1975,158 f; Zingher, MG 17.Auflage, 304; vgl auch Meinhart 196 und MietSlg 30616/32 - oder auch auf andere Verträge ausgedehnt werden kann, bei denen eine privatautonome Übermacht ausgenützt wird - so Faistenberger - Barta - Call 698 ff.Fehlt es an der Vertragsübermacht des veräußernden Wohnungseigentümers gegenüber dem erwerbenden Wohnungseigentumsbewerber, so ist Paragraph 24, WEG 1975 unanwendbar, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob Paragraph 24, WEG 1975 nur für Verträge zwischen Wohnungseigentumsorganisatoren einerseits und Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümer andererseits gilt - so Welser in NZ 1975,158 f; Zingher, MG 17.Auflage, 304; vergleiche auch Meinhart 196 und MietSlg 30616/32 - oder auch auf andere Verträge ausgedehnt werden kann, bei denen eine privatautonome Übermacht ausgenützt wird - so Faistenberger - Barta - Call 698 ff.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083306Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0050OB00748_7900000_003