RS OGH 1998/12/15 5Ob748/79, 5Ob21/81, 5Ob185/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1980
beobachten
merken

Rechtssatz

Fehlt es an der Vertragsübermacht des veräußernden Wohnungseigentümers gegenüber dem erwerbenden Wohnungseigentumsbewerber, so ist § 24 WEG 1975 unanwendbar, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob § 24 WEG 1975 nur für Verträge zwischen Wohnungseigentumsorganisatoren einerseits und Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümer andererseits gilt - so Welser in NZ 1975,158 f; Zingher, MG 17.Auflage, 304; vgl auch Meinhart 196 und MietSlg 30616/32 - oder auch auf andere Verträge ausgedehnt werden kann, bei denen eine privatautonome Übermacht ausgenützt wird - so Faistenberger - Barta - Call 698 ff.Fehlt es an der Vertragsübermacht des veräußernden Wohnungseigentümers gegenüber dem erwerbenden Wohnungseigentumsbewerber, so ist Paragraph 24, WEG 1975 unanwendbar, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob Paragraph 24, WEG 1975 nur für Verträge zwischen Wohnungseigentumsorganisatoren einerseits und Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümer andererseits gilt - so Welser in NZ 1975,158 f; Zingher, MG 17.Auflage, 304; vergleiche auch Meinhart 196 und MietSlg 30616/32 - oder auch auf andere Verträge ausgedehnt werden kann, bei denen eine privatautonome Übermacht ausgenützt wird - so Faistenberger - Barta - Call 698 ff.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083306

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0050OB00748_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten