RS OGH 1980/1/16 1Ob788/79, 7Ob58/83, 10ObS396/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

ZPO §473
ZPO §526 C1

Rechtssatz

Wie im Rekursverfahren können auch im Berufungsvorverfahren ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien vorzunehmende Beweisaufnahmen nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen; nur Feststellungen, die allein auf Grund mittelbarer Beweisaufnahmen und (oder) durch Urkundeneinsicht getroffen werden, können geändert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041866

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0010OB00788_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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