RS OGH 1980/1/17 12Os174/79, 12Os65/80

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Veröffentlicht am 17.01.1980
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Rechtssatz

Ist das Opfer ohnehin bereit, die abgenötigte Leistung zu tätigen, liegt nur versuchte Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) vor, weil es in diesem Fall an der zur Tatbestandsvollendung erforderlichen Willensbeugung fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093359

Dokumentnummer

JJR_19800117_OGH0002_0120OS00174_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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