RS OGH 1991/11/14 7Ob64/79, 7Ob24/91

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Veröffentlicht am 17.01.1980
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Rechtssatz

§ 12 Abs 3 VersVG legt dem Versicherer nicht die Pflicht auf, seine Ablehnung in der Muttersprache des Versicherten abzufassen, vielmehr genügt eine Ablehnung in deutscher Sprache.Paragraph 12, Absatz 3, VersVG legt dem Versicherer nicht die Pflicht auf, seine Ablehnung in der Muttersprache des Versicherten abzufassen, vielmehr genügt eine Ablehnung in deutscher Sprache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080213

Dokumentnummer

JJR_19800117_OGH0002_0070OB00064_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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