Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
§ 12 Abs 3 VersVG legt dem Versicherer nicht die Pflicht auf, seine Ablehnung in der Muttersprache des Versicherten abzufassen, vielmehr genügt eine Ablehnung in deutscher Sprache.Paragraph 12, Absatz 3, VersVG legt dem Versicherer nicht die Pflicht auf, seine Ablehnung in der Muttersprache des Versicherten abzufassen, vielmehr genügt eine Ablehnung in deutscher Sprache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080213Dokumentnummer
JJR_19800117_OGH0002_0070OB00064_7900000_001