Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Ist das Opfer ohnehin bereit, die abgenötigte Leistung zu tätigen, liegt nur versuchte Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) vor, weil es in diesem Fall an der zur Tatbestandsvollendung erforderlichen Willensbeugung fehlt.Ist das Opfer ohnehin bereit, die abgenötigte Leistung zu tätigen, liegt nur versuchte Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) vor, weil es in diesem Fall an der zur Tatbestandsvollendung erforderlichen Willensbeugung fehlt.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0090808 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090808;RS0093359Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019