Norm
StGB §108Rechtssatz
Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen § 108 StGB (gegebenenfalls auch nach § 223 Abs 2 StGB).Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen Paragraph 108, StGB (gegebenenfalls auch nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093293Im RIS seit
29.01.1980Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023