RS OGH 2023/8/29 9Os162/79 (9Os163/79); 11Os29/83; 15Os145/07y (15Os146/07w; 15Os147/07t); 11Os51/23

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Veröffentlicht am 29.01.1980
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Norm

StGB §108
StGB §228 Abs1
  1. StGB § 108 heute
  2. StGB § 108 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 108 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen § 108 StGB (gegebenenfalls auch nach § 223 Abs 2 StGB).Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen Paragraph 108, StGB (gegebenenfalls auch nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 162/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 9 Os 162/79
    Veröff: SSt 51/3 = ZVR 1981/57 S 78
  • RS0093293">11 Os 29/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 11 Os 29/83
    nur: Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. (T1); Beisatz: Jedoch gegen letzten Satz: Haftung nur wegen § 223 Abs 2 StGB (SSt 51/33). (T2)
  • RS0093293">15 Os 145/07y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2008 15 Os 145/07y
    Vgl; nur T1
  • RS0093293">11 Os 51/23v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 51/23v
    vgl; Beisatz: Hier: Erlangung einer Lenkberechtigung unter Umgehung der Bestimmungen für die Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch Verwendung unerlaubter technischer Hilfsmittel. (T3)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093293

Im RIS seit

29.01.1980

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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