RS OGH 1998/9/29 1Ob792/79, 5Ob45/82, 1Ob580/87, 5Ob223/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1980
beobachten
merken

Rechtssatz

Miteigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft haften auch für laufende Aufwendungen wie Betriebskosten des Hauses (Hier: Reparaturarbeiten und Servicearbeiten am Aufzug), die vom Hausverwalter in ihrem Namen, aber ohne ausdrücklicher Solidarverpflichtung, in Auftrag gegeben wurden, nur nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017348

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten