RS OGH 1980/1/30 1Ob792/79, 5Ob45/82, 1Ob580/87, 5Ob223/98z

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Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

ABGB §891
EVHGB Art8 Nr1
WEG §19

Rechtssatz

Miteigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft haften auch für laufende Aufwendungen wie Betriebskosten des Hauses (Hier: Reparaturarbeiten und Servicearbeiten am Aufzug), die vom Hausverwalter in ihrem Namen, aber ohne ausdrücklicher Solidarverpflichtung, in Auftrag gegeben wurden, nur nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017348

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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