RS OGH 1980/1/30 1Ob503/80, 1Ob591/81, 6Ob2/80, 7Ob510/82, 5Ob532/83, 7Ob601/88, 2Ob503/92, 2Ob551/9

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Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

ABGB §1284 Ae

Rechtssatz

Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt, im übrigen die Natur des Ausgedinges bewahrt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 503/80
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 503/80
    Veröff: SZ 53/15 = JBl 1981,88
  • 1 Ob 591/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 591/81
    Auch
  • 6 Ob 2/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 2/80
    Auch; Beisatz: Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. Eine Umwandlung kann aus dem Verhalten des Berechtigten ausgeschlossen sein. (T1) Veröff: NZ 1982,157
  • 7 Ob 510/82
    Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 510/82
    Vgl; Veröff: SZ 55/23
  • 5 Ob 532/83
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 532/83
    Auch; Beis wie T1 nur: Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. (T2)
  • 7 Ob 601/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 601/88
    Auch; Beisatz: Auch geringfügige Verstöße können durch ihre Summierung entscheidende Bedeutung erlangen. (T3) Veröff: NZ 1989,262
  • 2 Ob 503/92
    Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 503/92
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 551/95
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 551/95
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 29/02d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 29/02d
    Vgl auch
  • 6 Ob 315/03x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 315/03x
    Auch; Beis wie T1 nur: Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. (T4)
  • 3 Ob 56/05i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 56/05i
    nur: Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, führt zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch. Die zukünftigen Leistungen fallen somit nicht weg, werden aber eben in eine Geldrente umgewandelt. (T6)
  • 4 Ob 47/15p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 47/15p
    Vgl; Beisatz: Die Geldrente soll die Natur des Ausgedinges (möglichst) bewahren. (T7)
    Beisatz: Die hiefür erforderliche Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls wirft ebenso wie die Einschätzung des Aufwands für Verpflegung und Wohnversorgung der zur Erbringung der erforderlichen Pflegeleistungen nötigen Pflegekräfte nach § 273 ZPO keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T8)
  • 4 Ob 223/17y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 223/17y
    Beis wie T1
  • 6 Ob 169/18y
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 169/18y
    Beis wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8
  • 6 Ob 202/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 202/18a
    Beis wie T6; Beisatz: Ansonsten ist bei nicht rechtzeitig erbrachten Versorgungsleistungen § 919 zweiter Satz ABGB anzuwenden: Der Ausgedingsberechtigte muss, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalleistungen beschaffen und sie zunächst selbst bezahlen; anschließend kann er vom Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen. (T9)
  • 7 Ob 36/22b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 36/22b
    Beis wie T6; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022564

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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