Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P***, Pensionist, Muhr, Hintermuhr 1, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt i.Pg., wider die beklagten Parteien 1.) Sebastian P***, Baggerfahrer und Landwirt, und
2.) Erna P***, Landwirtin, beide Muhr, Hintermuhr 1, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zuhaltung eines Übergabsvertrages (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 9. März 1988, GZ 32 R 247/87-24, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 24. Jänner 1986, GZ C 339/85-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 4.668,18 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 424,38 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 55 KG Hintermuhr (Nigglbauerngut) und Miteigentümer einer Liegenschaft EZ 240 KG Vordermuhr, sämtliche Gerichtsbezirk Tamsweg. Mit Vertrag vom 29. Juni 1979 hat er diese Liegenschaften den beiden Beklagten (der Erstbeklagte ist sein Schwiegersohn, die Zweitbeklagte seine Tochter) übergeben. Als Gegenleistung wurde:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht, das die erstrichterlichen Feststellungen übernommen hat, hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht ist die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit, unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision zulässig, weil gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO das Berufungsgericht bei seinem in dieser Gesetzesstelle erwähnten Ausspruch an den vom Kläger angegebenen Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden ist. Wenn es daher bei seinem Zulassungsausspruch einen höheren Betrag ansetzt, als den vom Kläger in der Klage angegebenen Streitwert, verstößt es nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften. Verstößt aber das Berufungsgericht mit seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften, so handelt es im Rahmen des ihm eingeräumten freien Ermessens, das einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht unterliegt. Diesfalls muß von der Zulässigkeit der Revision ausgegangen werden (vgl. Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1880). Die Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt.Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht ist die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit, unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision zulässig, weil gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO das Berufungsgericht bei seinem in dieser Gesetzesstelle erwähnten Ausspruch an den vom Kläger angegebenen Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden ist. Wenn es daher bei seinem Zulassungsausspruch einen höheren Betrag ansetzt, als den vom Kläger in der Klage angegebenen Streitwert, verstößt es nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften. Verstößt aber das Berufungsgericht mit seinem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften, so handelt es im Rahmen des ihm eingeräumten freien Ermessens, das einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht unterliegt. Diesfalls muß von der Zulässigkeit der Revision ausgegangen werden vergleiche Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1880). Die Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Richtig hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß der Kläger im erstgerichtlichen Verfahren nie behauptet hat, die Beklagten hätten Leistungen immer nur auf anwaltliche Intervention erbracht. In der Klage (S 3 dA) wird lediglich vorgebracht, die Beklagten kämen trotz mehrfacher außergerichtlicher Aufforderungen ihren Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag nicht nach. Von einer anwaltlichen Intervention ist hier keine Rede. Demnach sind die bemängelten Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht aktenwidrig. Überschießende Feststellungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des Parteienvorbringens bewegen. Von einer anwaltlichen Intervention enthält das Klagsvorbringen nichts. Der sogenannte "Unvergleichsfall", der den Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld zu verlangen, ist dann verwirklicht, wenn dem Ausgedingsberechtigten der Genuß des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Eigentümers der Übergabsliegenschaft billigerweise nicht mehr zumutbar ist (SZ 47/54; EvBl 1971/248 u.a.). Der Anspruch auf Geldablösung eines Naturalausgedinges hängt jedoch vom Nachweis eines Verschuldens des Übernehmers ab (SZ 55/23 u.a.).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagten objektiv mehrfach gegen die Bestimmungen des Übergabsvertrages verstoßen haben. Was hiebei die Verabreichung der Kost für den Kläger, seine Ehegattin und seine drei Kinder anlangt, so ergibt sich, daß diese qualitativ dem Alter und dem Gesundheitzustand des Klägers nicht entsprochen hat. Es ist jedoch allgemein bekannt, daß nach wie vor in bäuerlichen Kreisen völlig falsche Vorstellungen über die notwendige Qualität der Kost bestehen. Demnach kann es Personen, die in diesem Milieu aufgewachsen sind, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie die mangelnde Qualität der von ihnen verabreichten Kost nicht erkennen. Ein solcher Vorwurf träfe sie erst, wenn sie eine entsprechende Aufklärung nicht beachtet hätten. Daß im vorliegenden Fall die dem Kläger von den Beklagten verabreichte Kost nach den in den Kreisen der Streitteile herrschenden Anschauungen entsprechend war, ergibt sich schon daraus, daß sie dem Kläger auf die gleiche Art von seiner Ehegattin bereits vor Übergabe der Liegenschaft verabreicht worden ist und dies ungeachtet des Umstandes, daß bereits damals die Magenkrankheit des Klägers bekannt war. Daraus ergibt sich aber, daß den Beklagten das Nichterkennen der schlechten Qualität der Kost nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Daß aber die Beklagten auf eine für sie maßgebende Weise (etwa durch einen Arzt) auf die schlechte Qualität der Kost aufmerksam gemacht worden wären, hat nicht einmal der Kläger behauptet.
Durch die Verabreichung ungesunder Kost haben demnach die Beklagten nicht schuldhaft gegen den Übergabsvertrag verstoßen.
Welche notwendige ärztliche Betreuung des Klägers durch die Beklagten nicht ermöglicht oder verabsäumt worden wäre, kann nicht einmal der Kläger selbst konkret anführen. Es steht lediglich fest, daß er einmal längere Zeit krank in seinem Zimmer lag, ohne daß sich die Beklagten nach ihm erkundigt hätten. Daß die Beklagten seine Krankheit gekannt hätten, hat der Kläger nicht behauptet. Berücksichtigt man aber das schlechte Verhältnis zwischen den Streitteilen, so muß den Beklagten die längere Abwesenheit des Klägers gar nicht aufgefallen sein. Vielmehr werden sie sich nicht sonderlich um den Kläger gekümmert haben. Dies könnte ihnen zum Verschulden angelastet werden, falls der Kläger allein wäre. Der Kläger lebt aber zusammen mit seiner Ehegattin, weshalb die Beklagten damit rechnen konnten, daß diese sie über die Notwendigkeit einer ärztlichen Intervention in Kenntnis setzen werde. Schließlich wäre es der Gattin des Klägers freigestanden, einen Arzt zu holen, in welchem Falle die Beklagten dessen Kosten übernehmen hätten müssen. Nur wenn die Beklagten die erkannte Notwendigkeit ärztlicher Hilfe mißachtet oder etwas unternommen hätten, was einer wirksamen ärztlichen Betreuung entgegengestanden wäre, müßte dies als ein schuldhafter Verstoß gegen den Übergabsvertrag angesehen werden.
Der Auffassung der Revision, es wäre Sache der Beklagten gewesen, sich anderweitig über die gebotene Qualität der Verpflegung zu informieren oder von sich aus Schritte zu unternehmen, daß der Kläger ärztliche Betreuung erhält (es steht nicht einmal fest, daß bei seiner damaligen Abwesenheit ärztliche Betreuung notwendig gewesen wäre), kann nicht geteilt werden. Immerhin bleibt es der Initiative des Übergebers überlassen, ob er einen Arzt überhaupt beiziehen will und bejahendenfalls von diesem die entsprechende ärztliche Beratung bezüglich seiner Verpflegung einzuholen. Gerade aus dem Übergabsvertrag ergibt sich, daß dem Kläger die Wahl des Arztes offenbleiben muß. Dies setzt aber voraus, daß er selbst den ersten Schritt zur Einschaltung des Arztes unternimmt. Wenn er in dieser Richtung nicht einmal etwas andeutet, so kann den Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn nicht sie, womöglich gegen den Willen des Klägers, einen Arzt angefordert haben.
Was nun die übrigen Verstöße der Beklagten gegen den Übergabsvertrag anlangt, so ist davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen seit Jahren ein äußerst gespanntes Verhältnis besteht, das nach den getroffenen Feststellungen nicht ausschließlich den Beklagten angelastet werden kann. Auch der Kläger und seine Ehegattin haben zu der Verschlechterung dieses Verhältnisses beigetragen. Wenn auch bei der Beurteilung der Schuldhaftigkeit des Verstoßes gegen einen Vertrag nicht einfach eine Kompensation beiderseitiger schuldhafter Handlungen vorzunehmen ist, so muß das Fehlverhalten des einen Teiles doch auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Fehlverhaltens des anderen Teiles beurteilt werden. Selbst eine Unzumutbarkeit der Annahme der Naturalleistungen durch den Übergeber würde dann zu keiner Umwandlung in einen Geldanspruch führen, wenn diese Unzumutbarkeit vorwiegend durch den Übergeber hervorgerufen worden wäre.
Im vorliegenden Fall mag dem Kläger zugebilligt werden, daß sich das bestehende Verhältnis zwischen den Streitteilen sicherlich der Grenze des Zumutbaren nähert und daß dieses Verhältnis nicht derart überwiegend auf ein Verschulden des Klägers und seiner Ehegattin zurückzuführen ist, daß hiedurch der Anspruch auf allfällige Umwandlung der Natural- in eine Geldleistung verwirkt worden wäre. Die erforderliche Grenze wurde jedoch noch nicht überschritten. Konkrete Verstöße gegen die Verpflichtung zur ärztlichen Betreuung des Klägers sind nicht festgestellt. Was die Verpflegung anlangt, so kann bisher den Beklagten ein schuldhafter Verstoß gegen den Vertrag nicht angelastet werden. Die Lieferung von Brot und Butter erfolgte zwar mit Verzögerung, doch ist es diesbezüglich einmal zu einer Einigung zwischen den Streitteilen gekommen. In der Folge traten zwar wieder Verzögerungen ein, doch haben die Beklagten bis Ende 1985, also knapp vor Schluß der Verhandlung erster Instanz, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt. Berücksichtigt man, daß es sich bei diesen Lieferungen nicht um Leistungen handelt, die unmittelbar den Unterhalt des Klägers sicherstellen sollten, also Verzögerungen kaum mit der Gefahr einer Notlage des Klägers verbunden waren, so müssen diese Verzögerungen in einem etwas milderen Licht betrachtet werden. Allerdings werden sich die Beklagten darüber klar sein müssen, daß auch geringfügige Verstöße durch ihre Summierung entscheidende Bedeutung erlangen können, also in Hinkunft weitere Verstöße gegen die Verpflichtung zur Lieferung von Brot und Butter doch zu einer strengeren Beurteilung führen könnten.
Bei den Eingriffen in die Stromversorgung bezüglich des Zimmers handelt es sich um Ausnahmsfälle, die offensichtlich in Zukunft nicht mehr zu befürchten sind. Was das Jagdrecht anlangt, so lag hier ein Streit vor, der nach Klärung der Rechtsfragen derart entschieden worden ist, daß mit Wiederholungen in Zukunft kaum zu rechnen ist. Allerdings werden auch hier die Beklagten in Zukunft trachten müssen, daß auch geringfügige Differenzen nach Möglichkeit vermieden werden.
Was schließlich das Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Lieferung von Brot und Butter und zur Verschaffung ärztlicher Betreuung anlangt, so hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß Ansprüche aus Ausgedingsverträgen als Unterhaltsansprüche anzusehen sind. Zum Wesen des Unterhaltes gehört es aber, daß er die laufenden Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zu decken hat. Dieser Zweck kann durch die nachträgliche Erbringung von Naturalleistungen nicht erreicht werden. Vielmehr kann der Unterhaltsberechtigte im Verzugsfall seine Bedürfnisse nur dadurch angemessen decken, daß er sie selbst befriedigt, in welchem Fall ihm gegen den Verpflichteten nur mehr ein Geldersatzanspruch bleibt. Ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit kann daher kein Anspruch auf eine Naturalleistung sein (SZ 55/23). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß die vom Kläger in diesen Punkten begehrte Verurteilung praktisch nicht vollstreckbar wäre. Die Verpflichtung als solche ergibt sich bereits aus dem Vertrag, weshalb die Schaffung eines urteilsmäßigen Rechtstitels höchstens einer Schaffung eines Exekutionstitels dienen könnte. Berücksichtigt man jedoch, daß die Erbringung der Verpflegeung ärztlicher Leistung u. dgl. den Unterhalt sicherstellen soll, also nur einen Sinn hat, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt, ergibt sich klar, daß diese Verpflichtung exekutiv nicht erzwungen werden kann. Es ist nämlich kaum denkbar, daß beispielsweise die zu einem bestimmten Zeitpunkt notwendige ärztliche Betreuung Wochen später im Exekutionsweg nachgeholt wird.
Mit Recht haben also die Vorinstanzen auch dieses Begehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Allerdings war bei der Bestimmung der Kosten der Berufungsmitteilung von dem hiefür maßgebenden vom Kläger angegebenen Streitwert von 100.000 S auszugehen, weil der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO lediglich für die Zulässigkeit der Revision, nicht aber für die Kostenentscheidung von Bedeutung ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Allerdings war bei der Bestimmung der Kosten der Berufungsmitteilung von dem hiefür maßgebenden vom Kläger angegebenen Streitwert von 100.000 S auszugehen, weil der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO lediglich für die Zulässigkeit der Revision, nicht aber für die Kostenentscheidung von Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00601.88.0616.000Dokumentnummer
JJT_19880616_OGH0002_0070OB00601_8800000_000