Norm
ABGB §901 II1Rechtssatz
Als Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrages kann die beiderseitige Annahme gelten, daß der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst wird. Derjenige, der mit einer Bank einen Diskontvertrag schließt, kann daher damit rechnen, daß die Bank annimmt, der Akzeptant werde die Wechselverpflichtung erfüllen. Die Hereinnahme eines Wechsels durch die Bank im Wissen, daß wieder Rückgriff genommen werden müsse, wäre dem Wesen eines solchen Bankgeschäftes zuwiderlaufend. Der Wechselinhaber, der den Wechsel zum Diskont gibt, kann daher damit rechnen, daß die Bank den Wechsel nicht im Wissen hereinnimmt, es werde ein Rückgriff notwendig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017460Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00791_7900000_006