Norm
KO §30 Abs1Rechtssatz
Eine Begünstigung eines Gläubigers kann nicht nur dadurch erfolgen, dass der Schuldner diesem seine Forderung direkt bezahlt, sondern auch auf Umwegen mittelbar geschehen. Eine solche Deckung auf Kosten des Konkursvermögens ist anfechtbar. Anfechtbar ist hier der Gesamttatbestand, durch den die Masse verringert wird. Ob der Gläubiger beim Empfang wusste oder wissen musste, dass ihm die Werte auf Kosten des nachmaligen Gemeinschuldners zugeführt wurden, ist für die Anfechtbarkeit ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013