Norm
StGB §127 Abs2 Z1 D1Rechtssatz
Ist die Sachwegnahme noch nicht vollendet (noch nicht Gewahrsamsverlust des Opfers eingetreten), so begründet nunmehr einsetzende Hilfeleistung eines ortsanwesenden Komplizen bei Bergung der Beute (in vorgefaßtem Diebstahlsvorsatz) Haftung nach § 127 Abs 2 Z 1 StGB (gegebenenfalls aber auch nach § 131 StGB.Ist die Sachwegnahme noch nicht vollendet (noch nicht Gewahrsamsverlust des Opfers eingetreten), so begründet nunmehr einsetzende Hilfeleistung eines ortsanwesenden Komplizen bei Bergung der Beute (in vorgefaßtem Diebstahlsvorsatz) Haftung nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (gegebenenfalls aber auch nach Paragraph 131, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093663Dokumentnummer
JJR_19800218_OGH0002_0110OS00181_7900000_001