RS OGH 1980/2/18 11Os181/79

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Veröffentlicht am 18.02.1980
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Norm

StGB §127 Abs2 Z1 D1
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ist die Sachwegnahme noch nicht vollendet (noch nicht Gewahrsamsverlust des Opfers eingetreten), so begründet nunmehr einsetzende Hilfeleistung eines ortsanwesenden Komplizen bei Bergung der Beute (in vorgefaßtem Diebstahlsvorsatz) Haftung nach § 127 Abs 2 Z 1 StGB (gegebenenfalls aber auch nach § 131 StGB.Ist die Sachwegnahme noch nicht vollendet (noch nicht Gewahrsamsverlust des Opfers eingetreten), so begründet nunmehr einsetzende Hilfeleistung eines ortsanwesenden Komplizen bei Bergung der Beute (in vorgefaßtem Diebstahlsvorsatz) Haftung nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (gegebenenfalls aber auch nach Paragraph 131, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093663

Dokumentnummer

JJR_19800218_OGH0002_0110OS00181_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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