Norm
ABGB §877Rechtssatz
Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der §§ 921, Satz 2 und 877 ABGB. Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich.Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der Paragraphen 921,, Satz 2 und 877 ABGB. Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016362Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025