RS OGH 1980/3/4 9Os18/80, 15Os100/92 (15Os103/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1980
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3

Rechtssatz

Die Beigabe eines Verteidigers gilt - sofern das Gericht nicht deren Aufhebung verfügt bzw der Angeklagte einen Wahlverteidiger namhaft macht - für alle Hauptverhandlungen des betreffenden Verfahrens, unabhängig davon, ob nur über die ursprüngliche Anklage verhandelt wird oder die Anklage - infolge Anklageausdehnung oder Einbeziehung eines anderen Verfahrens gegen denselben Angeklagten, in welchem bereits Anklage erhoben worden ist - sich auf weitere Anklagepunkte bezieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097964

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0090OS00018_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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