Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Die Beigabe eines Verteidigers gilt - sofern das Gericht nicht deren Aufhebung verfügt bzw der Angeklagte einen Wahlverteidiger namhaft macht - für alle Hauptverhandlungen des betreffenden Verfahrens, unabhängig davon, ob nur über die ursprüngliche Anklage verhandelt wird oder die Anklage - infolge Anklageausdehnung oder Einbeziehung eines anderen Verfahrens gegen denselben Angeklagten, in welchem bereits Anklage erhoben worden ist - sich auf weitere Anklagepunkte bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097964Im RIS seit
04.03.1980Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023